Sie sind Alleinerziehend mit mindestens einem, bei Ihnen lebenden Kind? Dann können Sie von der Steuerklasse 2 profitieren. Diese ist für Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag vorgesehen. Für welche Arbeitnehmer kommt die Klasse 2 im Detail in Frage?
In die Steuerklasse 2 werden alle Personen eingruppiert, die die Merkmale der Steuerklasse 1 erfüllen und denen ein Entlastungsbetrag als Alleinerziehende zusteht. Damit trifft die Steuerklasse 2 für alle unverheirateten Arbeitnehmer, gleichgültig ob sie verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt von Ihrem Ehepartner leben. Die weitere Bedingung ist, dass im Haushalt dieser Person mindestens ein Kind lebt, für das ein Freibetrag bzw. Kindergeld bewilligt wurde.
Damit von der Gemeinde auf der elektronischen Steuerkarte die Steuerklasse 2 eingetragen wird, muß der betreffende Arbeitnehmer der Gemeinde die Erfüllung der Voraussetzungen schriftlich bestätigen, dass ihm ein Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zusteht.
Sonderfälle Steuerklasse 2
Darüber hinaus gibt es einige Sonderfälle, bei der eine Zuordnung zur Steuerklasse 2 nicht in Frage kommt. Dabei handelt es sich um das Zusammenleben des Betreffenden mit einem Lebenspartner. Davon betroffen sind eheähnlichen Lebensgemeinschaften oder in eingetragene Lebenspartnerschaften.
Wer in die Steuerklasse 2 fällt, hat beispielsweise gegenüber der Steuerklasse 1 weniger Abzüge vom Bruttolohn. Deshalb ist der Gesetzgeber sehr daran interessiert, dass nur die Arbeitnehmer in diese Steuerklasse gelangen, die dazu auch berechtigt sind.
In der folgenden Übersicht finden Sie die Verweise zu den einzelnen Steuerklassen
Literatur
Landesamt für Steuern Niedersachsen – „Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist“