MWST Rechner – 2022 hier online die Mehrwertsteuer berechnen, kostenlos!

MwSt Rechner - Berechnungen für individuelle Steuersätze und voreingestellt 7% und 19%Auf den Rechnungen stehen immer die netto und brutto Beträge und die Mehrwertsteuer. Aber auf den Preisschildern von Waren ist nur der Bruttobetrag angegeben. Hier hilft unser: MwSt Rechner – einfach mit unser online Tool kostenlos den jeweils fehlenden Betrag ausrechnen.
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Die Mehrwertsteuer erhebt der Staat auf jedweden Verbrauch, wie Produkte und Leistungen. Für Unternehmen ist es die Umsatzsteuer. Mit unserem Mehrwertsteuerrechner können Sie ganz einfach die jeweiligen Beträge ausrechnen.

Inhalt

Mehrwertsteuerrechner geeignet für Deutschland, Österreich, Schweiz

Netto + Mehrwertsteuer = Brutto

Egal ob Sie in Deutschland, Österreich oder der Schweiz wohnen und den Bruttobetrag aus dem Nettobetrag errechnen möchten oder umgekehrt. Da auch die Eingabe eines beliebigen Steuersatzes möglich ist, eignet sich der Mehrwertsteuerrechner für jedes Land. Sie können leicht mit verschiedenen Mehrwertsteuersätzen Netto oder Brutto berechnen. In Deutschland sind die Steuersätze 7% oder 19%, in Österreich ist der regulärer Satz 20 % und der reduzierter Steuersatz 10 %, in der Schweiz sind es 2,5% bzw. 7,7% und zusätzlich noch ein Satz von 3,7% für die Beherbergung.

Und so rechnet der MwSt Rechner

In dem linken Feld kann der Nettobetrag eingegeben werden. Wenn Sie dann bei „zu verwendenden Mehrwertsteuersatz“ 7% oder 19% anklicken, oder selbst einen Wert in das leere Feld eingeben und auf „Felder berechnen“ klicken, berechnet der MwSt Rechner automatisch die restlichen Werte.

Diese Steuer hat es in sich, trifft sie doch nahezu täglich jeden. Hier können Sie online schnell alle beliebigen Mehrwertsteuersätze mit unserem MwSt Rechner berechnen. Ob die Politik 2020 die seit Jahren angekündigte Reform umsetzt? Wir rechnen mit keinen großen Änderungen. Dagegen versucht die Europäische Kommission mit einer großen Reform den Betrug zu stoppen und die bestehenden Verfahren für Unternehmen zu vereinfachen. Egal ob Privatperson oder Unternehmen, mit unserem Mehrwertsteuerrechner können Sie online sofort den fehlenden brutto oder netto Wert mit jedem beliebigen Steuersatz ermitteln.

Beispiele

Für den Nettowert werden 100 (Euro) eingegeben und als Mehrwertsteuersatz 19% gewählt. Der MwSt Rechner zeigt dann als Ergebnis den Betrag für die Mehrwertsteuer von 19 Euro und den Bruttobetrag von 119 Euro an. Wahlweise können Sie auch alle andern Größen berechnen. Für direkte Prozentrechnungen empfehlen wir unseren Prozentrechner.

Sie haben auf Ihrer Rechnung einen Bruttobetrag und es fehlt der Nettobetrag, bei 19% Mehrwertsteuer? Geben Sie einfach nur den Bruttowert in das entsprechende Formularfeld ein, die 19% sind bereits voreingestellt. Ein Klick auf „Felder berechnen“ und schon erscheinen die fehlenden Daten.

Beispiel Bruttobetrag = 250 Euro. Der Mehrwertsteuerbetrag beträgt 39,915966 Euro, die vom Rechner auf die 2te Kommastelle mit 39,02 Euro angegeben wird. Der Nettobetrag beträgt 210,08 Euro.
Tipp für Freiberufler: nutzen sie unseren Mehrwertsteuerrechner für die Werteermittlung zur Umsatzsteuervoranmeldung.

Mehrwertsteuer versus Umsatzsteuerrechner

Mehrwertsteuerrechner - unser MwSt Rechner rechnet mit 7%, 19% oder individuellem MehrwertsteuersatzWo liegt der Unterschied, handelt es sich dabei um ganz verschiedene Rechner? Nein es ist nur so, dass Verbraucher von Mehrwertsteuer reden und Firmen, Selbstständige, Handwerker und Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind von Umsatzsteuer sprechen. Mehrwertsteuersatz und der Prozentsatz für die Umsatzsteuer haben identische Werte: im regulären Satz 19% und im reduzierten Satz 7%.

Umsatzsteuervoranmeldung mit Rechner

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist vor Eingabe in das Elster Formular schnell mit dem Umsatzsteuer Rechner zu überprüfen

Während der normale Bürger sich über die Umsatzsteuer keine Gedanken machen muß, sieht das für die Unternehmen und Gewerbetreibende ganz anders aus. Ist die Mehrwertsteuer ausweisbar oder nicht. Denn Unternehmer sind gemäß § 18 UStG verpflichtet, entweder monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, um die angefallene Umsatzsteuer dem Finanzamt mitzuteilen und abzuführen. Bereits geleistete Zahlungen werden nach Jahresfrist in der Umsatzsteuererklärung angerechnet. Der Bereich, bei dem auch für Arbeitnehmer das Netto zur Bedeutung wird ist der Lohn. Hier ist der Umsatzsteuerrechner nicht geeignet um die einzelnen Beträge auszurechnen, wir empfehlen dazu unseren Brutto-Netto-Rechner zu verwenden.

Vorjahr ist maßgeblich

Maßgeblich für den Abgabezeitraum ist die Umsatzsteuer-Zahllast aus dem jeweils zurückliegenden Jahr. Das Finanzamt stellt dabei die Abgabepflicht fest. Beläuft sich die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres auf unter 1000 Euro, brauchen keine Voranmeldungen abgegeben zu werden. Liegt der entsprechende Betrag über 1 000, aber unter 7500 Euro, so ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung quartalsweise abzugeben. Falls der Steuer Betrag noch höher liegt, muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich erstellt werden. Im Falle von Neugründungen müssen die Voranmeldungen in den beiden ersten Jahren immer monatlich erfolgen. Erfreulich für Existenzgründer: Für Gelddarlehen wird keine Umsatzsteuer fällig. Günstige Finanzierungen können mit einem Kreditrechner online schnell verglichen werden.

Beträgt das Vorsteuerguthaben eines Unternehmens auf über 7500 Euro, so ist es dem Unternehmer gestattet, auf freiwilliger Basis monatliche Voranmeldungen abzugeben.

Abgabezeiträume für die Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss spätestens zehn Tage nach Ende des maßgeblichen Zeitraums dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Und die Abrechnung muß stimmen. Die eigenen Daten und Zahlen können vorab leicht mit einem Umsatzsteuer Rechner berechnet werden. Wobei die Zahlen auf zwei Stellen hinter dem Komma genau anzugeben sind. Da ist mit Kopfrechnen nicht mehr viel zu machen.

Die Voranmeldung auf elektronischem Wege mit Hilfe des Systems ELSTER eingereicht werden, welches kostenlos von der Finanzverwaltung erhältlich ist.

Hinsichtlich der Zahlung existieren zwei Varianten

Zum einen gibt es die Sollversteuerung: In diesem Fall ist die Zahlung der Umsatzsteuer fällig, sobald die dazu gehörige Leistung erbracht ist; es kommt also nicht auf die Stellung einer Rechnung oder den Empfang einer Zahlung an.

Zum anderen gibt es die Ist-Versteuerung: Sie kann unter der Voraussetzung beantragt werden, dass bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Bei der Ist-Versteuerung ist die Umsatzsteuer erst dann fällig, wenn der Rechnungsbetrag beglichen wurde. Für den Unternehmer bringt dieses Vorgehen einen Zinsvorteil mit sich. Die Vorsteuer ist abzugsfähig, sobald die Leistung erbracht wurde und die Rechnung eingetroffen ist. Die tatsächliche Bezahlung ist in diesem Falle nicht relevant.

Validierung der MwSt-Nummer

Wenn von einem Unternehmen eine Rechnung mit Mehrwertsteuer ausgestellt wurde, ohne dazu berechtigt zu sein, kann das für den Rechnungsempfänger nach Begleichung der Rechnung unangenehme Folgen haben. Deshalb ist es wichtig, insbesondere auch bei Rechnungsstellung im europäischen Ausland, die MwSt-Nummer des Unternehmens zu prüfen. Dazu hat die Europäische Kommission das MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) online gestellt: Auf dieser Webseite kann die Validierung der MwSt-Nummer sofort und kostenlos online erfolgen.
Alternativ kann auch die deutsche Version „Bestätigung von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ hier beim Bundeszentralamt für Steuern genutzt werden. Dazu sind die folgenden Felder auszufüllen:
Eigene USt-IdNr
Abzufragendes Land (Auswahl per Dropdown Liste)
Abzufragende USt-IdNr

Steuereinnahmen Umsatzsteuer

Hier finden Sie die kassenmäßigen Steuereinahmen der Umsatzssteuer für 2010 – 2018. Quelle: BMF 31.01.2019

Jahr Umsatzsteuer gesamt Umsatzsteuer Einfuhrumsatzsteuer
Mrd. Euro Mrd. Euro Mrd. Euro
2010 180,042 136,459 43,582
2011 190,033 138,957 51,076
2012 194,635 142,439 52,196
2013 196,843 148,315 48,528
2014 203,11 154,228 48,883
2015 209,921 159,015 50,905
2016 217,09 165,932 51,157
2017 226,355 170,498 55,856
2018 234,801 175,437 59,363
2019 Prognose 228 Mrd. 172 56 Mrd.

Die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer erreichten 2018 den Rekordwert von 175, 437 Mrd. Euro.
Die Bundesregierung hat für 2019 die Prognose für das Wirtschaftswachstum von bisher 1,7% auf 1,0% für 2019 gesenkt.
Die Redaktion geht deshalb für die Mehrwertsteuer für 2019 und 2020 mit geringeren Steuereinnahmen aus. Unsere Prognose sind 172 Mrd. Euro.

Steuereinnahmen 2018, 2019 und Prognose 2020

Von den Steuereinnahmen profitieren Bund, die Länder und die Gemeinden. Die komplizierte Verteilung der Steuer ist im bundesstaatlichen Finanzausgleich festgelegt.

Im November 2018 betrug die Steuereinnahme 20,784 Mrd. Euro. Davon entfielen 15,080 Mrd. auf die Umsatzsteuer und 5,704 Mr. Euro auf die Einfuhrumsatzsteuer. Quelle: Bundesfinanzministerium.de

Die Umsatzsteuer Einnahmen (ohne Einfuhrumsatzsteuer) in 2019 wurden vom Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ auf der 154. Sitzung am 23. bis 25. Oktober 2018 prognostiziert. Demnach sind für 2019 ca. 168,140 Mrd. Euro an Mehrwertsteuer ohne Einfuhrumsatzsteuer zu erwarten.

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=ZL7DwpjlesU

Den Nettobetrag mit dem Umsatzsteuerrechner ermitteln

Ausgerechnet Carl Friedrich von Siemens soll die Idee für die Mehrwertsteuer gehabt haben, und der hatte damals noch keinen Mehrwertsteuerrechner. Allerdings wollte der Industrielle keineswegs eine neue Steuer einführen. Verkehrssteuern, die beim Verkauf einer Ware auf den Preis aufgeschlagen wurden, gibt es bereits seit Jahrhunderten. Er kritisierte mit seinem Konzept lediglich die damalige Umsatzsteuer.

Noch heute spricht man oft von der Umsatzsteuer. Unsere moderne Mehrwertsteuer unterscheidet sich jedoch in einem wesentlichen Punkt von der damaligen Umsatzsteuer. Sie wurde bei jedem Verkauf auf den vollen Verkaufspreis fällig. Heute wird die Steuer nur auf den Mehrwert gezahlt. Hat ein Unternehmen Vorprodukte gekauft und darauf bereits Steuern gezahlt, kann es diese beim Weiterverkauf auf die Steuerschuld anrechnen. Es ist deshalb für Kleinunternehmer meistens von Vorteil, wenn sie zum Ausweis der Mehrwertsteuer berechtigt sind, es ist dann die Umsatzsteuer. Dann müssen sie zwar ihren Kunden Steuern in Rechnung stellen. Die Steuer kann schnell mit einem Umsatzsteuer Rechner bestimmt werden. Firmenkunden können diese aber wieder auf ihre Steuerschuld anrechnen. Gleichzeitig können selbst gezahlte Umsatzsteuern geltend gemacht werden.

Kritik an den Steuersätzen

Verstummt sind die Kritiker deswegen nicht. Heute sorgen vor allem die unterschiedlichen Steuersätze für Ärger. Ursprünglich waren sie gedacht, um Geringverdiener zu entlasten und „wertvolle“ Produkte wie Bücher zu fördern. Auf Mieten wird deswegen keine Mehrwertsteuer fällig, auf Lebensmittel, Bücher und Zeitungen sieben und auf den überwiegenden Teil 19 Prozent. Die Prozentsätze können bei einem MwSt Rechner frei gewählt werden. Doch diese einfache Regel hat ihre Tücken im Detail. Tiernahrung wird mit nur sieben Prozent besteuert, Babywindeln dagegen mit 19, der Hamburger zum Mitnehmen mit sieben, zum im Schnellimbiss essen mit 19 Prozent. Wer die Fast-Food-Konzerne ärgern will bestellt deswegen schon mal einen Burger „zum hier essen“, um dann mit ihm hinaus auf die Straße zu marschieren.

Fazit

Der Mehrwertsteuerrechner ist ein nützliches und kostenloses Tool zur Ermittlung eines bestimmten Brutto,- Netto- oder Mehrwertsteuerbetrags. Zur Berechnung wird lediglich eine der drei Größen benötigt. Wenn der Nettopreis eines Artikels bekannt ist, kann der Bruttopreis ganz einfach durch Anklicken des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes berechnet werden. Im Gegenzug lässt sich aus einem beliebigen Bruttobetrag und dem geltenden Mehrwertsteuersatz der entsprechende Nettobetrag ermitteln. Der Mehrwertsteuerbetrag, also der Anteil der an den Staat abgeführt wird, errechnet sich aus der Differenz zwischen Brutto- und Nettobetrag.

Der Mehrwertsteuerrechner berücksichtigt neben dem aktuell gültigen Prozentsatz von 19% selbstverständlich auch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Dieser wurde in Deutschland einst für existenzsichernde Waren wie Lebensmittel eingeführt und liegt derzeit bei 7%.

Beispiel Trüffel

Die ermäßigte Mehrwertsteuer bildet im unübersichtlichen Dschungel des deutschen Steuerrechts leider keine Ausnahme. Mit den Jahren wurden zahlreiche Ausnahmeregelungen eingeführt, wobei die Ermäßigung für Bücher und den Öffentlichen Personennahverkehr zu den wenigen sinnvollen Maßnahmen gehört. Mit gesundem Menschenverstand lässt sich jedoch nicht erklären, warum beispielsweise Luxusgüter wie Rennpferde oder Trüffel mit nur 7%, Babywindeln aber mit 19% versteuert werden müssen. Ausnahmeregelungen dieser Art gehen an der ursprünglichen Absicht, lebensnotwendige Waren geringer zu besteuern, vorbei. Die Mehrwertsteuer ist nach der Einkommenssteuer die größte Einnahmequelle des Staates und wurde in der Vergangenheit immer wieder erhöht um Finanzlöcher im Staatshaushalt zu schließen.

Selbstständige und Gewerbetreibende

Der Umsatzsteuerrechner erweist sich insbesondere für Selbstständige und Gewerbetreibende als wertvolle Hilfe zur ordnungsgemäßen Buchführung. Sie können bei der Erstellung ihrer Rechnungen mit wenigen Klicks die Netto- in Bruttobeträge umrechnen und den enthaltenen Mehrwertsteuerbetrag separat ausweisen. Im Rahmen der Vorsteuererklärung gilt es erhaltene Rechnungen und Quittungen zu sammeln und die Nettobeträge zu addieren. Viele schlampig erstellte Rechnungen beschränken sich jedoch auf die Angabe des Endbetrages, ohne Ausweisung der Mehrwertsteuer. In diesen Fällen können die Nettobeträge mit dem Mehrwertsteuerrechner schnell und unkompliziert ermittelt werden.

Wiki

Begriff MwSt

Aktuell kommen 2 Steuersätze zur Anwendung

Die MwSt-Sätze dienen der Berechnung der fälligen Mehrwertsteuer. Sie werden auf alle Waren aus Lieferungen und Leistungen und auf alle Dienstleistungen erhoben. Hiervon ausgenommen sind jene Dienstleistungen und Waren, die steuerfrei sind.

Regulärer und verminderter Satz

Lieferungen sind fertig gestellte Waren, die dem Kunden zugestellt werden. Leistungen sind Produkte, die hergestellt werden und in den Besitz des Kunden gelangen. Diese zwei Arten sind zentrale Begriffe des Mehrwertsteuergesetzes. Zu den Lieferungen und Leistungen gehören auch Dienstleistungen.

Auf zwei Weisen sind Lieferungen und Leistungen in die Mehrwertsteuer eingebunden. Entweder sie unterliegen der Steuer oder sie sind steuerfrei. Für steuerfreie Lieferungen und Leistungen muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Die Waren und Dienstleistungen, die nicht steuerfrei sind, sind steuerpflichtig und MwSt muss gezahlt werden. Es gibt für die Berechnung des Steuersatzes zwei Varianten, die zur Berechnung der Steuer dienen. Der reguläre Steuersatz, zu 19 % und der ermäßigte Steuersatz zu 7 %.

Der ermäßigte Steuersatz wird genommen, wenn es sich um Lebensmittel, lebende Tiere, Bücher und Zeitschriften und andere Waren und Dienstleistungen handelt. Es gibt hier keinen gemeinsamen Nenner, so dass bei Fragen, das Gesetzbuch konsultiert werden sollte.
Alle Waren und Dienstleistungen, die nicht unter den verminderten Steuersatz fallen, werden mit dem regulären Steuersatz von 19 Prozent berechnet.

Die Berechnung

Der MwSt-Satz wird genommen, um von dem Rechnungsbetrag, die Umsatzsteuer zu berechnen, die auch auf den Kaufpreis jeder Ware oder Dienstleistung erhoben wird. Es handelt sich um eine Prozentrechnung. Der Kaufpreis ist der Bruttobetrag. Die 19 % oder 7 % werden von dem Bruttobetrag abgezogen. Der Nettobetrag ist der Kaufpreis abzüglich Mehrwertsteuer, genau wie die Differenz zwischen Brutto- und Nettobetrag.

Beispiel
Eine Ware kostet einhundert Euro. Der Mehrwertsteuersatz sei 19 Prozent.
100 Euro * 19/100 sind gleich 19 Euro. Die Mehrwertsteuer macht 19 Euro aus. Der Nettobetrag macht 81 Euro aus. Das sind 100 Euro abzüglich 19 Euro Steuer.
Die gleiche Vorgehensweise gilt für 7 %.
Die Sätze belasten nicht die Hersteller und Dienstleister, da die sie an den Endverbraucher weitergeben können. Sie kalkulieren die Mehrwertsteuer als Kosten in ihre Preiskalkulation mit ein.

Hintergrundwissen

Der Rechner dient der schnellen Ermittlung von Mehrwertsteuer,- Brutto- und Nettobeträgen. Das kostenlose Tool erleichtert Selbständigen die Rechnungsstellung und die ordnungsgemäße Erstellung einer Vorsteuererklärung. Der Mehrwertsteuerrechner sorgt für Transparenz beim Preisvergleich, wenn die Preise nicht korrekt ausgezeichnet und lediglich Nettopreise angegeben wurden. Das Rechentool lässt sich kinderleicht bedienen, der Mehrwertsteuersatz ist die feste Größe in jeder Berechnung, er liegt in Deutschland bei 7% bzw. 19%. Um den Endpreis (Bruttobetrag) einer Ware zu ermitteln, genügt die Eingabe des Nettobetrages und das Anklicken des entsprechenden Mehrwertsteuersatzes.

Viele Vergünstigungen oder Provisionen werden ausschließlich auf einen Nettobetrag gewährt,  dieser kann vom Mehrwertsteuerrechner leicht auf Basis des Bruttobetrages berechnet werden. Einfach Bruttobetrag eingeben, Mehrwertsteuersatz anklicken und starten.

Falsche Ausweisung

Auf vielen Rechnungen wird entgegen der gesetzlichen Bestimmungen der Mehrwertsteuerbetrag nicht ordnungsgemäß ausgewiesen. Im Rahmen der Vorsteuererklärung müssen diese Beträge jedoch angegeben werden. Wenn der Brutto- oder Nettobetrag bekannt ist, kann mit Hilfe des Mehrwertsteuerrechners der anteilige Steuerbetrag ermittelt werden. Die Eingabe des Ausgangsbetrages und die Wahl des richtigen Steuersatzes genügen. Der Mehrwertsteuerbetrag errechnet sich dann aus der Differenz zwischen Netto- und Bruttobetrag.

Die meisten Waren und Dienstleistungen müssen in Deutschland mit 19% versteuert werden, der ermäßigte Satz von 7% gilt unter anderem für Grundnahrungsmittel und andere lebensnotwendige Waren des täglichen Bedarfs. Mit der Zeit haben die verschiedenen Lobbygruppen dem Staat weitere Ausnahmeregelungen abtrotzen können, deren Sinnhaftigkeit sich dem normalen Bürger nicht erschließt. So werden beispielsweise Rennpferde, Sammlermünzen oder Gemälde ebenfalls durch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz begünstigt, obwohl diese Güter zweifellos nicht der Existenzsicherung dienen. Die Mehrwertsteuer gilt als indirekte Steuer, da sie vom produzierenden Unternehmer und nicht vom Endverbraucher an den Staat abgeführt wird. Dennoch belastet sie den Konsumenten da jede Erhöhung der Mehrwertsteuer auch die Preise der Waren und Dienstleistungen erhöht.

Mehrwertsteuer Sätze in der Europäischen Union

Hier sind die MwSt-Sätze in den einzelnen EU-Ländern in % angegeben. Quelle: EU Kommission VAT Rates

Land Länder Code Erhöhter Satz Reduzierter Satz Normalsatz
Belgien BE 6 / 12 21
Bulgarien BG 9 20
Cypern CY 5 / 9 19
Dänemark DK 25
Deutschland DE 7 19
Estland EE 9 20
Finnland FI 10 /14 24
Frankreich FR 2.1 5.5 / 10 20
Griechenland EL 6 / 13 24
Großbritannien UK 5 20
Irland IE 4.8 9 / 13.5 23
Italien IT 4 5 / 10 22
Kroatien HR 5 / 13 25
Lettland LV 12 21
Litauen LT 5 / 9 21
Luxemburg LU 3 8 17
Malta MT 5 / 7 18
Niederlande NL 6 21
Österreich AT 10 / 13 20
Polen PL 5 / 8 23
Portugal PT 6 / 13 23
Rumänien RO 5 / 9 19
Schweden SE 6 / 12 25
Slovenien SI 9.5 22
Slowakia SK 10 20
Spanien ES 4 10 21
Tschechische Republik CZ 10 / 15 21
Ungarn HU 5 / 18 27
Russland erhöht Mehrwertsteuersätze 2019

Russland hat zum 1. Januar 2019 die Mehrwertsteuersätze erhöht

Im August nahm die russische Regierung Änderungen an der russischen Steuergesetzgebung vor, wobei die wichtigste Änderung eine Erhöhung der Mehrwertsteuersätze war. Die Änderungen sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Der Standardsteuersatz wird von 18 auf 20% erhöht.
  • Der ermäßigte Steuersatz von 10% für bestimmte Lebensmittel, medizinische Geräte, Arzneimittel, Bildungs-, kulturelle und wissenschaftliche Materialien sowie für Kinderprodukte wird von der Mehrwertsteuererhöhung verschont.
  • Der Umsatz von Unternehmen und ausländischen Dienstleistern für E-Services wird jedoch auf 16,67% erhöht, verglichen mit den vorherigen 15,25%.

Darüber hinaus gelten im Rahmen der neuen MwSt-Vorschriften neue Registrierungs- und Meldepflichten.

  • Ausländische Anbieter von B2B-E-Services müssen die Umsatzsteuer bei den russischen Steuerbehörden registrieren lassen. Es gibt keine MwSt.-Registrierungsschwelle. Ausländische Anbieter müssen sich daher registrieren, wenn sie E-Services verkaufen oder russischen Kunden eine E-Services-Gebühr in Rechnung stellen, unabhängig vom Umsatzvolumen.
  • Darüber hinaus werden Mehrwertsteuer-Melde- und Überweisungspflichten sowie die Aufrechterhaltung eines E-Services-Vertriebsbuches verlangt.
  • Der Betrag der Mehrwertsteuer sowie die Steuernummer und der Registrierungscode für die Registrierung, die bei der Umsatzsteueranmeldung ausgestellt werden, müssen in der Rechnung gesondert angegeben werden.
  • Juristische Personen, Einzelunternehmer, Zweigniederlassungen oder Büros von in Russland registrierten ausländischen Unternehmen, die E-Services erwerben, werden von den neuen Mehrwertsteuervorschriften betroffen sein. Sie sind insbesondere nicht dafür verantwortlich, die Mehrwertsteuer von der Zahlung für elektronische Dienstleistungen einzubehalten, aber sie müssen ordnungsgemäß erstellte Rechnungen von den Lieferanten erhalten, um die Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen erheben zu können.
  • Die staatliche Registrierung der Firma, der Zweigniederlassung oder der Niederlassung ist das Hauptkriterium, um den Ort des Kunden zu Umsatzsteuerzwecken zu ermitteln (obwohl auch andere Kriterien wie der Ort des effektiven Managements zutreffen könnten).
  • Der Anbieter von E-Services oder ausländischen Vermittlerunternehmen (einschließlich der elektronischen Plattformen) haftet ausschließlich für die Mehrwertsteuer, und die entsprechenden Umsatzsteuererklärungen müssen vierteljährlich eingereicht werden.
  • Es gibt Ausnahmen von der Mehrwertsteuerpflicht für E-Services. Beispielsweise wird die Bereitstellung von Rechten zur Nutzung von Software (einschließlich elektronischer Spiele) und Datenbanken, die auf einer Lizenzvereinbarung beruhen, im Rahmen dieser neuen Maßnahme von der Mehrwertsteuer befreit.

Quellen:
Staatliches Steueramt Russland
KPMG

News – Aktuelle Informationen

Hier finden Sie aktuelle News, Nachrichten und Schlagzeilen unter dem #mehrwertsteuer und #mwst-rechner

Seit dem 1. Januar 2021 gelten die wegen der Corona-Krise gesenkten Mehrwertsteuersätze von 16% und 5% nicht mehr! Gültig sind wieder 19% und 7% Umsatzsteuer.

01.10.2019 Die Petition „Die Periode ist kein Luxus – senken Sie die Tamponsteuer!“ sammelt erfolgreich Stimmen um eine entsprechende Änderung. Die Initiatorinnen der Umfrage halten den vollen Mwst Satz für Menstruationsartikel, also Tampons, Binden, Menstruationstassen, Panties für eine Diskiminierung.

Juni 2019 Kleine Anfrage der FDP „Übertragung der Verfolgung von Mehrwertsteuerbetrug vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) auf die Europäische Staatsanwaltschaft und Ausschluss von Betrügern von EU-finanzierten öffentlichen Vergaben “

13.04.2019 Der Bundesfinanzminister plant für das neue Jahressteuergesetz 2020 den Steuersatz für Zeitschriften und elektronische Bücher von bisher 19% auf den reduzierten MwSt-Satz von 7% zu senken.

04.03.2019 Bloomberg: China plant für das verarbeitende Gewerbe den höchsten Mehrwertsteuersatz um um 3% zu senken. Die Senkung der höchsten der drei MwSt.-Klassen könnte bereits in dieser Woche angekündigt werden, als sich die politischen Führer zum jährlichen Nationalen Volkskongress in Peking versammelten.
Premier Li Keqiang wird am Dienstag seinen Jahresbericht zur Wirtschaftspolitik vorlegen, ein detailliertes Dokument, das Ziele für die Expansion des Bruttoinlandsprodukts sowie Ziele für die Fiskal- und Geldpolitik festlegt. Eine Senkung der Mehrwertsteuer um 3 Prozentpunkte könnte nach Schätzungen von Morgan Stanley einen Anstieg um bis zu 600 Milliarden Yuan oder 0,6 Prozent des BIP bedeuten.
Die Steuersenkung ist auch Teil einer umfassenderen, proaktiveren steuerlichen Unterstützung. Das Haushaltsdefizitziel soll von 2,6 Prozent im Jahr 2018 auf 2,8 Prozent des BIP ausgeweitet werden, und die Quote für Spezialanleihen soll 2,15 Billionen Yuan betragen, ein deutlicher Anstieg von 1,35 Billionen Yuan im Jahr 2018.
„Die Regierung scheint das offizielle Haushaltsdefizit unter 3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts halten zu wollen, was den Spielraum für eine aggressivere Steuersenkung einschränkt“, sagte Ding Shuang, Chefökonom für Großchina und Nordasien bei Standard Chartered Bank Ltd in Hongkong Kong in einer E-Mail.

22.01.2019 Umsatzsteuervorwegausgleich entfällt ab 2020: Der Länderfinanzausgleich wird ab 2020 neu geregelt. Umsatzsteuervorwegausgleich und Länderfinanzausgleich werden in der bisherigen Form nicht mehr weiter geführt. Sondern unter neuen Prämissen zusammengeführt, wobei Kernpunkt ein Finanzausgleich in horizontaler Richtung über den Länderanteils an der Umsatzsteuer erfolgt. Für die Länder gibt es einen Verteilungsschlüssel für die Umsatzsteuer. Dabei liegt die Zahl der Bürger zu Grunde ferner wird noch die Finanzkraft eines Bundeslandes mit bewertet.

01.01.2019 Russland erhöht den regulären Mehrwertsteuersatz – Zum 1. Januar 2019 beträgt die Mehrwertsteuer 20%, bisher waren es nur 18%. Geplant waren ursprünglich sogar 22%, doch dieser Satz musste auf Druck der Bevölkerung zurückgenommen werden. Quelle: Deut Russische Außenhandelskammer

2018

10.11.2018 Die EU Mehrwertsteuerreform wird ab dem 1. Januar 2019 Veränderungen substanzieller Art zur Folge haben. KMU’s soll dadurch weniger bürokratischer Aufwand entstehen und die Mitgliedsländern sollen bei der Höhe der reduzierten MwSt-Sätzen mehr Freiraum bekommen.

14.02.2018 Aktuelle MwSt-Sätze der Schweiz

07.02.2018 Nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD werden sich die 3 Parteien um die Einführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien in der Europäischen Union bemühen.

18.10.2017  Nach Angaben des Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW Berlin) würden untere und mittlere Einkommen deutlich von einer Reduzierung der Mehrwertsteuersätze profitieren (Quelle: DIW)

„Eine Senkung des Mehrwertsteuerregelsatzes um einen Prozentpunkt auf 18 Prozent entlastet mittelfristig die Verbraucherinnen und Verbraucher um elf Milliarden Euro jährlich – wenn die Unternehmen sie über niedrigere Preise weitergegeben haben. Würde man zusätzlich den ermäßigten Steuersatz für Nahrungsmittel und den öffentlichen Nahverkehr um zwei Prozentpunkte auf fünf Prozent senken, summierte sich die steuerliche Entlastung auf knapp 15 Milliarden Euro. „40 Prozent der Entlastung würden an die ärmere Hälfte der Bevölkerung gehen“, sagt Stefan Bach, Steuerexperte des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), der zusammen mit Niklas Isaak verschiedene Szenarien einer Mehrwertsteuersenkung durchgerechnet hat.“