Viele Rentnerinnen und Rentner profitieren heute von einer speziellen rentenrechtlichen Regelung, die als Anerkennung für die Erziehung von Kindern eingeführt wurde. Insbesondere Frauen, die vor 1992 Kinder geboren oder erzogen haben, stehen im Mittelpunkt einer rentenpolitischen Verbesserung, die seit mehreren Jahren diskutiert und mehrfach angepasst wurde. Die Mütterrente beschreibt eine gezielte Erhöhung der gesetzlichen Rente für Eltern, denen während der Kindererziehungszeit Rentenpunkte gutgeschrieben wurden. Sie wurde im Jahr 2014 erstmals als eigenständige Leistung eingeführt und durch die sogenannte Mütterrente II im Jahr 2019 nochmals ausgeweitet.
Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es, die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rentenberechnung weiter zu stärken und Gerechtigkeitslücken zwischen verschiedenen Geburtsjahrgängen zu schließen. Es handelt sich dabei nicht um eine eigene Rentenart!
Maßgeblich für den Anspruch auf die Mütterrente sind die sogenannten Kindererziehungszeiten, die sich auf die ersten Jahre nach der Geburt eines Kindes beziehen. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden mittlerweile zweieinhalb Jahre als rentensteigernde Zeit anerkannt. Bei Kindern, die ab 1992 geboren wurden, verbleibt es grundsätzlich bei den regulären drei Jahren. Die zusätzliche Rentensteigerung, die aus der Mütterrente resultiert, entspricht pro anerkanntem Jahr etwa einem Rentenpunkt, was im Durchschnitt zu einem spürbaren monatlichen Aufschlag führt.
Ein weiteres zentrales Merkmal der Mütterrente ist die automatische Berücksichtigung im Rentenbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dennoch kann es im Einzelfall notwendig sein, fehlende Zeiten oder Unterlagen nachzureichen, um den Anspruch lückenlos nachzuweisen. Grundsätzlich steht die Mütterrente auch Vätern zu, sofern sie die Erziehungsleistung tatsächlich erbracht haben. Das Konzept der Mütterrente hat seit Einführung dazu beigetragen, bestehende Ungleichheiten im Rentensystem zu verringern und den gesellschaftlichen Stellenwert von Erziehungsarbeit zu unterstreichen.
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Inhalt
- 1 Was ist die Mütterrente?
- 2 Mütterrente Erhöhung 2025: Tabelle – Entwicklung seit 2014
- 3 Prognose Erhöhung der Mütterrente in 2026
- 4 Wem steht die Rente für Mütter oder Väter zu?
- 5 Wie wird die Mütterrente berechnet?
- 6 Wie erfolgt die Auszahlung?
- 7 Muss die Mütterrente versteuert werden?
- 8 Wichtige gesetzliche Regelungen
- 9 FAQ – Mütterrente
- 10 Literatur
Was ist die Mütterrente?
Die Kindererziehung beeinflusst die spätere Rente deutlich stärker, als viele erwarten. Besonders dann, wenn sie in den ersten drei Lebensjahren stattgefunden hat. Die Mütterrente stellt in diesem Zusammenhang eine gezielte Nachbesserung im Rentenrecht dar.
Gemeint ist eine Verbesserung der rentenrechtlichen Bewertung von Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Während für später geborene Kinder schon länger drei Jahre angerechnet werden, galt zuvor für ältere Jahrgänge nur ein Jahr. Die Mütterrente gleicht diese Benachteiligung zum Teil aus. Bereits im Jahr 2014 wurde mit der sogenannten Mütterrente I eine Anhebung auf zwei Jahre eingeführt. Eine zweite Reform folgte 2019 mit der Mütterrente II. Seitdem gelten für die betroffenen Jahrgänge 2,5 Jahre Kindererziehungszeit.
Diese Zeit wird mit Entgeltpunkten bewertet und damit wie eine Erwerbstätigkeit behandelt. Für jedes Jahr der Anrechnung erhöht sich die spätere Rente um rund einen Entgeltpunkt. In der Praxis kann dies über 90 Euro mehr monatliche Rente pro Kind bedeuten. Wer zwei Kinder vor 1992 erzogen hat, erhält dadurch unter Umständen 180 Euro zusätzlich.
Die Mütterrente ist somit keine eigene Rentenzahlung, sondern ein Bestandteil der regulären Altersrente. Sie wird automatisch berücksichtigt, sofern die Kinderzeiten im Rentenkonto erfasst wurden. Eine gesonderte Antragstellung ist in der Regel nicht erforderlich. Mehr dazu im übernächsten Abschnitt.
Mütterrente Erhöhung 2025: Tabelle – Entwicklung seit 2014
Im Verlauf der letzten zehn Jahre gab es im deutschen Rentenrecht mehrere Verbesserungen bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Diese Änderungen wirken sich direkt auf die Mütterrente aus, die seit 2014 gezielt den Rentenanspruch für Eltern – insbesondere für Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern – stärkt. Im dritten Satz taucht erstmals der Begriff Mütterrente auf. Die Tabelle zeigt die Entwicklung der Anrechnung und den monatlichen Rentenzuwachs für diese Personengruppe seit Einführung der Mütterrente I.
Tabelle 1: Mütterrente Erhöhung 2025 und Vorjahre
Jahr | Bezeichnung | Anrechnung für vor 1992 geborene Kinder | Entgeltpunkte pro Kind | mtl. Rentenzuwachs (West)* | mtl. Rentenzuwachs (Ost)* |
2014 | Mütterrente I | 2 Jahre | 2,0 | 61,06 | 58,14 |
2015 | unverändert | 2 Jahre | 2,0 | 61,10 | 58,16 |
2016 | unverändert | 2 Jahre | 2,0 | 62,10 | 59,46 |
2017 | unverändert | 2 Jahre | 2,0 | 63,08 | 61,10 |
2018 | unverändert | 2 Jahre | 2,0 | 64,38 | 62,18 |
2019 | Mütterrente II | 2,5 Jahre | 2,5 | 80,98 | 78,13 |
2020 | unverändert | 2,5 Jahre | 2,5 | 81,75 | 79,10 |
2021 | unverändert | 2,5 Jahre | 2,5 | 82,50 | 80,00 |
2022 | unverändert | 2,5 Jahre | 2,5 | 85,25 | 82,75 |
2023 | unverändert | 2,5 Jahre | 2,5 | 93,45 | 91,25 |
2024 | unverändert | 2,5 Jahre | 2,5 | 96,25 | 93,90 |
2025 | unverändert | 2,5 Jahre | 2,5 | 98,30 | 98,30 |
* Bruttobetrag pro Kind und Monat, berechnet auf Basis des jeweils geltenden Rentenwerts (Ost/West), bis 2024 unterschiedlich. Seit Juli 2024 gilt ein einheitlicher Rentenwert.
2014
Im Jahr 2014 trat die Mütterrente I in Kraft. Seitdem werden für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, zwei Jahre Kindererziehungszeit und damit zwei Entgeltpunkte anerkannt. Daraus resultierte im Westen zunächst ein monatlicher Rentenzuwachs von 61,06 Euro, während im Osten 58,14 Euro angesetzt wurden. Diese Werte wurden jährlich durch die Anpassung des Rentenwerts leicht erhöht. Erst mit der Mütterrente II im Jahr 2019 verbesserte sich die Lage spürbar, denn ab diesem Zeitpunkt werden für jedes vor 1992 geborene Kind zweieinhalb Jahre Erziehungszeit anerkannt. Damit erhöhte sich die Rentengutschrift auf 2,5 Entgeltpunkte, was im Westen 80,98 Euro und im Osten 78,13 Euro entsprach.
In den Folgejahren blieb die Regelung unverändert, doch die monatlichen Zuschläge stiegen kontinuierlich an. Hauptgrund hierfür ist die regelmäßige Anpassung des Rentenwerts. Im Jahr 2024 wurden die Rentenwerte für Ost und West schließlich vollständig angeglichen. Der monatliche Rentenzuwachs beträgt seither einheitlich 98,30 Euro pro Kind. Insgesamt dokumentiert die Tabelle, wie sich durch gesetzliche Anpassungen und die Rentenwertangleichung sowohl die Anerkennung der Erziehungsleistung als auch der finanzielle Zuschlag im Zeitverlauf stetig verbessert haben.
Prognose Erhöhung der Mütterrente in 2026
Wie geht es wieter? Wie sehen die Prognosen 2026 für die Mütterrente aus? Die Vorhersagen liegen überwiegend liegt bei einem Zuschlag von rund 20 € monatlich pro Kind, wie sich aus dem halben Entgeltpunkt bei 40,79 € ergibt. Für Eltern mit mehreren Kindern könnte sich das zusätzliche Einkommen aufsummieren. Betroffen wären etwa zehn Millionen Eltern in Deutschland, darunter leibliche Eltern, aber auch Adoptiv- und Pflegeeltern, vorausgesetzt, sie haben die Erziehungszeiten anerkannt bekommen.
Wem steht die Rente für Mütter oder Väter zu?
Nicht jede Person, die ein Kind großgezogen hat, erhält automatisch eine rentenerhöhende Anrechnung. Entscheidend ist, wer in den ersten Lebensjahren hauptsächlich für die Erziehung zuständig war. In der überwiegenden Zahl der Fälle betrifft das die Mütter. Daher wurde die Regelung unter dem Begriff Mütterrente bekannt. Anspruch auf die Mütterrente haben Eltern, denen Kindererziehungszeiten nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs VI zugeordnet werden. Das betrifft vorrangig Mütter, aber auch Väter, wenn diese das Kind überwiegend selbst erzogen haben. Maßgeblich ist dabei das Geburtsdatum des Kindes: Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, besteht ein erhöhter Anspruch durch die Mütterrente I und II, da diese Kindererziehungszeiten lange Zeit geringer berücksichtigt wurden. Für nach 1992 geborene Kinder gelten grundsätzlich die regulären drei Jahre Anrechnungszeit, für die keine zusätzliche Mütterrente mehr gewährt wird.
Die Rentenversicherung prüft den Anspruch auf Mütterrente automatisch, sobald Erziehungszeiten erfasst sind. Es sind jedoch Fälle möglich, in denen Nachweise nachgereicht werden müssen, beispielsweise wenn die Zuordnung der Erziehungsleistung unklar ist. Auch Adoptiv- und Pflegeeltern können grundsätzlich Anspruch auf die Mütterrente haben, sofern sie das Kind tatsächlich erzogen und die Erziehungszeiten anerkannt bekommen haben. Ein Beispiel: Wer ein adoptiertes Kind vor 1992 aufgenommen und erzogen hat, erhält die Mütterrente unter denselben Voraussetzungen wie leibliche Eltern.
Besonderheiten gibt es, wenn mehrere Personen Anspruch auf die Erziehungszeiten geltend machen. In diesem Fall ist eine Zuordnung zur überwiegend erziehenden Person erforderlich. Die gesetzlichen Regelungen stellen sicher, dass sowohl leibliche, als auch adoptierende oder pflegende Eltern mit tatsächlicher Erziehungsleistung gleichgestellt werden. So trägt die Mütterrente zu mehr Gerechtigkeit im Rentensystem bei.
Wie wird die Mütterrente berechnet?
Bei der Berechnung der Mütterrente werden für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für diese Zeiträume erhält der oder die Anspruchsberechtigte insgesamt 2,5 Entgeltpunkte pro Kind. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet, was exakt drei Entgeltpunkten entspricht. Die Gutschrift dieser Entgeltpunkte führt zu einer dauerhaften monatlichen Rentenerhöhung.
Für die konkrete Berechnung wird der jeweils aktuelle Rentenwert herangezogen. Seit Juli 2025 beträgt dieser 40,79 Euro pro Entgeltpunkt. Das bedeutet: Wer durch die Mütterrente beispielsweise für zwei vor 1992 geborene Kinder eine zusätzliche Anrechnung von insgesamt 5 Entgeltpunkten erhält, bekommt monatlich 203,95 Euro mehr (5 × 40,79 Euro). Die Auszahlung erfolgt zusammen mit der regulären Altersrente und wird im Rentenbescheid klar ausgewiesen.
Durch die präzise Anrechnung der Erziehungszeiten trägt die Mütterrente dazu bei, Erziehungsleistungen sichtbar zu machen und die Rentenhöhe nachhaltig zu verbessern. Die Berechnung ist damit transparent und nachvollziehbar gestaltet.
Wie erfolgt die Auszahlung?
Grundsätzlich prüft die Deutsche Rentenversicherung bei jedem Rentenantrag, ob und in welchem Umfang Erziehungszeiten berücksichtigt werden können. Wer bereits in Rente ist und die Mütterrente durch eine gesetzliche Änderung nachträglich erhält, muss in der Regel keinen gesonderten Antrag stellen. Nur in Ausnahmefällen ist ein zusätzlicher Antrag notwendig, etwa wenn die Erziehungszeiten bislang nicht anerkannt oder unvollständig gemeldet wurden.
Nachweise wie Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen oder gegebenenfalls Unterlagen zur tatsächlichen Erziehung werden nur dann gefordert, wenn Zweifel an der Zuordnung der Erziehungszeit bestehen. Die Auszahlung der Mütterrente beginnt in der Regel mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind oder eine gesetzliche Neuregelung in Kraft tritt. Typische Probleme bei der Auszahlung entstehen, wenn Kindererziehungszeiten nicht korrekt gemeldet wurden oder unterschiedliche Elternteile Ansprüche geltend machen.
In solchen Fällen kann sich die Bearbeitung verzögern, bis alle erforderlichen Nachweise erbracht wurden. Die Mütterrente wird gemeinsam mit der laufenden Rente überwiesen und erscheint im Rentenbescheid als gesonderter Zuschlag. Damit ist die Auszahlung für die meisten Versicherten unkompliziert, solange alle erforderlichen Angaben bei der Rentenversicherung vorliegen.
Muss die Mütterrente versteuert werden?
Zunächst ist zu beachten, dass die Mütterrente kein eigenständiger Rentenbestandteil mit eigener Besteuerung darstellt, sondern integraler Teil der gesetzlichen Altersrente ist. Damit unterliegt sie grundsätzlich den gleichen steuerlichen Regelungen wie die übrige Rente. Nach geltender Rechtslage müssen gesetzliche Renten in Deutschland – und damit auch der Anteil, der auf die Mütterrente entfällt – als sogenannte „sonstige Einkünfte“ nach § 22 EStG versteuert werden. Entscheidend ist dabei das sogenannte „Kohortenprinzip“, nach dem der steuerpflichtige Anteil der Rente vom Jahr des Rentenbeginns abhängt. Wer beispielsweise 2025 in Rente geht, muss 85 % seiner Renteneinkünfte versteuern, wobei der verbleibende Anteil als steuerfreier Teil lebenslang festgeschrieben wird. Durch regelmäßige Anpassungen des steuerpflichtigen Anteils werden Neurentner schrittweise stärker zur Kasse gebeten.
Die Mütterrente wird wie andere Rentenbestandteile bei der Einkommensteuerberechnung voll berücksichtigt. In der Praxis führt dies bei kleineren Renten oftmals nicht zur Steuerpflicht, weil der Grundfreibetrag häufig nicht überschritten wird. Erst bei höheren Gesamtrenten oder zusätzlichen Einkünften kann eine Steuerzahlung fällig werden. Neben der Steuer ist auch die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung zu beachten. Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gilt, dass sämtliche Rentenleistungen, einschließlich der Mütterrente, beitragspflichtig sind. Der aktuelle Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt 14,6 % plus Zusatzbeitrag, für die Pflegeversicherung 3,4 % beziehungsweise 4 % für Kinderlose. Die Beiträge werden direkt von der Bruttorente einbehalten, sodass die Mütterrente das Netto nur um den nach Abzug der Sozialabgaben verbleibenden Betrag erhöht.
Freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherte Rentner
Auch freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherte Rentner müssen Beiträge auf die Mütterrente zahlen, wobei sich die Berechnung im Einzelfall unterscheidet. Für viele Bezieher kleinerer Renten bleibt der Einfluss der Mütterrente auf Steuer- und Sozialabgaben begrenzt. Wer jedoch durch die Rentenerhöhung mit anderen Einkünften zusammen über die maßgeblichen Freibeträge hinauskommt, sollte die steuerlichen Auswirkungen und Beitragspflichten sorgfältig prüfen oder eine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Insgesamt zeigt sich, dass die Mütterrente zwar das Einkommen im Alter erhöht, aber wie jede andere Rentenleistung steuer- und beitragspflichtig bleibt.
Wichtige gesetzliche Regelungen
Die Mütterrente basiert dabei auf klaren gesetzlichen Vorgaben, die im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt sind. Erst im dritten Satz erscheint die gesetzliche Grundlage: Die zentralen Paragrafen sind § 56 SGB VI, der die Anrechnung von Kindererziehungszeiten beschreibt, und § 249 SGB VI, der für vor 1992 geborene Kinder besondere Regelungen zur Erhöhung der Erziehungszeiten enthält. Die sogenannte Mütterrente I wurde zum 1. Juli 2014 eingeführt und sah für Mütter – und Väter, die tatsächlich erzogen haben – eine Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten von einem auf zwei Jahre vor. Mit der Mütterrente II, die zum 1. Januar 2019 in Kraft trat, erfolgte eine weitere Verbesserung, indem für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, nun insgesamt zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt werden.
Darüber hinaus regelt § 307d SGB VI, dass auch Bestandsrentnerinnen und -rentner von den Verbesserungen profitieren, indem ihnen entsprechende Zuschläge pauschal gutgeschrieben werden. Insgesamt stellen diese gesetzlichen Änderungen sicher, dass die Erziehungsleistung von Eltern – insbesondere von Frauen, die lange Zeit benachteiligt wurden – besser anerkannt wird und sich spürbar auf die Rentenhöhe auswirkt. Durch diese gezielten Reformen im Rentenrecht sind die Voraussetzungen und die Höhe der Mütterrente heute klar und transparent im Gesetz verankert.
FAQ – Mütterrente
Was ist die Mütterrente?
Die Mütterrente ist eine rentenrechtliche Verbesserung, durch die insbesondere Eltern von vor 1992 geborenen Kindern zusätzliche Entgeltpunkte für die Erziehung angerechnet bekommen. Ziel ist es, Gerechtigkeitslücken im Rentensystem zu schließen und Erziehungsleistungen besser zu würdigen.
Wer hat Anspruch auf die Mütterrente?
Anspruch auf die Mütterrente haben Eltern, denen Kindererziehungszeiten nach dem Sozialgesetzbuch VI zugeordnet werden. Das betrifft Mütter und Väter, wenn sie das Kind überwiegend selbst erzogen haben. Maßgeblich ist das Geburtsdatum des Kindes, vor allem für vor 1992 Geborene.
Wie wird die Mütterrente berechnet?
Die Berechnung erfolgt auf Basis der Kindererziehungszeiten. Für vor 1992 geborene Kinder werden aktuell zweieinhalb Jahre anerkannt, was 2,5 Entgeltpunkten entspricht. Mit dem aktuellen Rentenwert 2025 ergibt sich pro Kind ein Zuschlag von etwa 98,30 Euro monatlich.
Wie erfolgt die Auszahlung der Mütterrente?
Die Auszahlung erfolgt automatisch mit der regulären Rente, sofern alle Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung korrekt hinterlegt sind. Nur wenn Zeiten fehlen, ist ein Nachweis erforderlich.
Mütterrente Erhöhung 2025 Tabelle – wie haben sich die Werte entwickelt?
Im Jahr 2025 wurde der Rentenwert erneut angepasst, wodurch sich die Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder auf 98,30 Euro pro Kind und Monat erhöht hat. Seit 2024 sind die Ost- und Westwerte vollständig angeglichen.
Dr. Ulrich Fielitz ist unabhängiger Finanzanalyst und Betreiber von kostenlos.com.
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Zum Autorenprofil
Literatur
Deutsche Rentenversicherung: Kindererziehung – Ihr Plus für die Rente