Ratgeber rund um den KinderzuschlagFamilien mit geringem Einkommen geraten häufig unter Druck, wenn Mieten steigen und Lebenshaltungskosten zulegen. Besonders Haushalte mit mehreren Kindern spüren Schwankungen beim Erwerbseinkommen sehr deutlich. In dieser Schnittmenge von Arbeit und Sozialleistung setzt der Kindergeldzuschlag an.

Der Begriff bezeichnet eine zielgenaue Ergänzung zum regulären Kindergeld und trägt dazu bei, den Lebensunterhalt der Kinder zu sichern. Anders als das allgemeine Familienlastenausgleichssystem richtet sich diese Leistung ausdrücklich an Haushalte mit niedrigen, aber vorhandenen Erwerbseinkommen. Der Staat stärkt damit Familien, die trotz Arbeit knapp oberhalb des Bürgergeldes stehen und ohne Zusatzleistung auf Grundsicherung angewiesen wären. Die Höhe des Kinderzuschlags ist 2026 auf maximal 297 Euro pro Kind und Monat begrenzt.

Anspruch besteht nur, wenn für das betreffende Kind bereits Kindergeld fließt und das Kind im Haushalt lebt. Das Kind muss jünger als 25 Jahre sein und darf keine eigene voll abgesicherte Erwerbstätigkeit ausüben. Außerdem verlangt die Regelung ein Mindesteinkommen, das bei Paaren höher liegt als bei Alleinerziehenden, weil zwei Erwachsene ihren Eigenbedarf decken müssen. Gleichzeitig begrenzt eine Obergrenze den Zugang, damit die Förderung tatsächlich auf Haushalte mit Unterdeckungsrisiko konzentriert bleibt.

Empfehlung: Termine zur Kindergeld Auszahlung 2026, wo die Kindergeldnummer finden, Kinderfreibetrag 2026

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag

Zentrale Grundvoraussetzung ist, dass für jedes begünstigte Kind Kindergeld bezogen wird, das Kind im Haushalt lebt, unter 25 Jahre alt ist und nicht verheiratet oder verpartnert ist. Außerdem darf das Kind keine eigene voll abgesicherte Erwerbstätigkeit ausüben, weil sonst ein eigenständiger Unterhaltsanspruch entsteht.

Für die Eltern gilt ein Mindesteinkommen, das sich an den Regelbedarfen der Grundsicherung orientiert. Paare müssen gemeinsam in der Regel mindestens 900 Euro brutto monatlich erzielen, Alleinerziehende mindestens 600 Euro brutto. Zugleich darf das Einkommen den gesamten Familienbedarf einschließlich angemessener Wohnkosten nicht so weit übersteigen, dass kein ungedeckter Bedarf für die Kinder mehr verbleibt. Wer bereits Bürgergeld oder eine andere existenzsichernde Leistung nach SGB II bezieht, kann daher regelmäßig keinen Kinderzuschlag erhalten.

Neben Einkommen werden Vermögensgrenzen geprüft. Verwertbares Vermögen oberhalb der zulässigen Freibeträge schließt die Leistung aus. Weitere Voraussetzung ist die Mitwirkung: Alle relevanten Unterlagen zu Löhnen, Sozialleistungen, Unterhalt und Wohnkosten müssen vollständig vorgelegt werden. Erst wenn diese Kriterien erfüllt und nachgewiesen sind, besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag

Berechnung

Für die Berechnung betrachten Familienkasse und Gesetzgeber mehrere Komponenten gleichzeitig. Zentrale Größen sind das Bruttoeinkommen der Eltern, anerkannte Wohnkosten sowie vorhandenes Vermögen. Liegt das Einkommen zu niedrig, greift Bürgergeld, liegt es zu hoch, entfällt der Zuschlag. Genau im Übergangsbereich entfaltet das Instrument seine Wirkung, denn es verhindert, dass zusätzliche Arbeitsstunden sofort mit vollständigem Leistungswegfall bestraft werden.

Die maximale Zahlung je Kind beträgt aktuell knapp 300 Euro monatlich, doch viele Familien erhalten geringere Beträge. Anrechnungsfreibeträge sorgen dafür, dass ein Teil des Erwerbseinkommens leistungsunschädlich bleibt und die Kinderleistung ergänzt. Daraus entsteht ein gleitender Verlauf statt einer harten Grenze, wodurch Arbeitseinkommen und Transferleistung sinnvoll kombiniert werden können.

Entwicklung der Kinderzuschlage Höhe 2026 und Obergrenze

2026 gilt pro Kind ein maximaler Zuschlag von 297 Euro im Monat. Dieser Höchstbetrag ergänzt das reguläre Kindergeld und stellt die Obergrenze dar; die tatsächliche Zahlung fällt je nach Einkommen und Wohnkosten niedriger aus.

Im Zehn-Jahres-Vergleich zeigt sich eine deutliche Aufwärtstendenz. 2016 lag der feste Höchstbetrag noch bei 160 Euro je Kind. In den Folgejahren erhöhte der Gesetzgeber die Leistung schrittweise: Zunächst auf 170 Euro, anschließend auf 185 Euro und später auf 205 Euro. Ab 2022 kamen weitere Anpassungen hinzu, unter anderem durch den familienpolitischen Sofortzuschlag.

2023 stieg der Maximalkinderzuschlag auf 250 Euro. Ein erneuter Sprung folgte 2024 mit 292 Euro. Seit 2025 gelten 297 Euro, dieser Wert bleibt nach aktueller Rechtslage auch 2026 maßgeblich. Insgesamt ergibt sich damit binnen rund eines Jahrzehnts eine Erhöhung um fast 140 Euro pro Kind.

Diese Entwicklung spiegelt steigende Lebenshaltungskosten und den politischen Anspruch wider, Erwerbsarbeit von Familien im unteren Einkommensbereich gezielt zu stützen. Zugleich bleibt der Zuschlag bedarfsabhängig ausgestaltet, weil Einkommen und Vermögen auf den individuellen Anspruch angerechnet werden.

Was ist 2027 beim Kinderzuschlag zu erwarten

Für den Kinderzuschlag existiert derzeit kein Gesetz, das eine konkrete Anhebung zum Jahr 2027 festlegt. Die Leistung orientiert sich grundsätzlich am sächlichen Existenzminimum, der Kindergeldhöhe und den Regelbedarfen der Grundsicherung. Daraus ergibt sich langfristig ein Anpassungsdruck, ohne dass Umfang oder Zeitpunkt verbindlich feststehen. Fachlich lassen sich daher nur Szenarien beschreiben, etwa eine Fortschreibung des Höchstbetrags von 297 Euro oder eine moderate Erhöhung bei steigenden Regelsätzen. Beide Varianten hängen von künftigen Haushaltsentscheidungen und dem Fortgang der Kindergrundsicherungspläne ab. Für die Planung von Familienbudgets empfiehlt sich deshalb, vorsichtig mit dem aktuellen Höchstbetrag zu kalkulieren und nur begrenzt mit zusätzlichen Leistungssteigerungen zu rechnen.

Anleitung zum Ausfüllen des Kinderzuschlag Online-Antrag

Der Antrag-Online für den Kinderzuschlag läuft in mehreren klar strukturierten Schritten ab (Abbildung 1). Zunächst wird auf der Seite der Familienkasse bzw. der Arbeitsagentur der Bereich „Kinderzuschlag / KiZ-digital“ aufgerufen. Dort empfiehlt sich die Nutzung des KiZ-Lotsen, der mit wenigen Angaben prüft, ob grundsätzlich ein Anspruch bestehen kann. Anschließend erfolgt der Einstieg in den eigentlichen Online-Antrag. Bei Verwendung der BundID ist ein vollständig elektronisches Verfahren möglich, sodass kein Ausdruck und keine handschriftliche Unterschrift mehr erforderlich sind. Ohne BundID kann der Antrag zwar ebenfalls online ausgefüllt werden, muss dann jedoch ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die Familienkasse geschickt werden.

Online Antrag zum Kinderzuschlag

Abbildung 1: So sieht der Online-Antrag zum Kinderzuschlag aus. Er kann auf der Seite der Arbeitsagentur direkt ausgeüllt werden.

Im Formular werden zunächst persönliche Daten der kindergeldberechtigten Person, der Partnerin oder des Partners sowie die Kontoverbindung erfasst. Danach folgen Angaben zu allen Kindern, für die Kinderzuschlag beantragt wird, einschließlich eventueller auswärtiger Aufenthalte. Weitere Felder betreffen andere im Haushalt lebende Personen, weil sie den Gesamtbedarf beeinflussen können. Zusätzlich sind Anlagen für Antragsteller, Partner und jedes Kind auszufüllen; erforderliche Nachweise werden elektronisch hochgeladen oder in Kopie beigefügt. Zum Abschluss wird eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt und die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Nach dem Absenden erhält die antragstellende Person eine digitale Bestätigung; über das Familienkassen-Profil und das dortige Postfach können Bescheide, Nachforderungen und Mitteilungen anschließend sicher online ausgetauscht werden.