Beim Immobilienerwerb in Baden-Württemberg spielt die Grunderwerbsteuer (GrESt) eine zentrale Rolle unter den Kaufnebenkosten. In BW beträgt der aktuelle Steuersatz 5,0 % des notariell beurkundeten Kaufpreises. Die GrESt wird unabhängig davon erhoben, ob es sich um den Erwerb eines Hauses, einer Wohnung oder eines unbebauten Grundstücks handelt. Käufer sollten die Steuer bereits in der Finanzierungsplanung berücksichtigen, da sie einen erheblichen Einfluss auf die Gesamtkosten des Immobilienkaufs hat.
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Kaufpreis abzüglich separat ausgewiesener beweglicher Gegenstände wie Einbauküche oder Möbel. Die Grunderwerbsteuer ist nach Erhalt des Steuerbescheids vom Finanzamt fällig und muss bezahlt werden, bevor die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen kann. Ohne Nachweis der Zahlung stellt das Finanzamt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus – ein wichtiger Schritt im Übertragungsprozess.
Ausnahmen und Befreiungen gelten in BW nur für bestimmte Übertragungen, etwa unter engen Familienangehörigen oder im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen. Für klassische Immobilienkäufer gibt es keine Freibeträge oder Ermäßigungen. Die rechtzeitige Kalkulation der GrESt vermeidet unangenehme Überraschungen und ist unverzichtbar für eine reibungslose Abwicklung des Kaufs in Baden-Württemberg.
Inhalt
Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf in BW berechnen
Der Grunderwerbsteuer-Rechner Baden-Württemberg ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Berechnung der beim Immobilienkauf anfallenden Grunderwerbsteuer (GrESt) im Land Baden-Württemberg. Nach Eingabe des Kaufpreises sowie optional des Werts beweglicher Gegenstände, die vom Kaufpreis abgezogen werden können, errechnet das Tool den steuerpflichtigen Betrag und die daraus resultierende GrESt auf Basis des aktuellen Steuersatzes von 5,0 %. Das Ergebnis wird übersichtlich dargestellt und bietet eine verlässliche Orientierung für die Kalkulation der Erwerbsnebenkosten. Der Rechner berücksichtigt landesspezifische Besonderheiten und eignet sich für den Einsatz bei allen üblichen Immobiliengeschäften in Baden-Württemberg.
Beispiel
Beim Kauf eines Hauses in Mannheim mit einem Kaufpreis von 650.000 Euro und einer separat ausgewiesenen Einbauküche im Wert von 25.000 Euro wird die Grunderwerbsteuer in Baden-Württemberg wie folgt berechnet:
Berechnungsschritte:
Kaufpreis Immobilie: 650.000 Euro
Abzug bewegliche Gegenstände (Küche): 25.000 Euro
Steuerpflichtiger Betrag: 625.000 Euro
Grunderwerbsteuersatz BW: 5,0 %
Grunderwerbsteuer (GrESt): 625.000 Euro × 5,0 % = 31.250 Euro
Ergebnis: Für diesen Hauskauf in Mannheim beträgt die Grunderwerbsteuer 31.250 Euro.
Wird die Küche im Kaufvertrag nicht separat ausgewiesen, beträgt die Grunderwerbsteuer 32.500 Euro. Mit ausgewiesener Küche reduziert sich die Steuer auf 31.250 Euro. Die Differenz liegt bei 1.250 Euro.
Wann und wie ist die Grunderwerbsteuer zu zahlen?
Nach Abschluss eines Immobilienkaufvertrags in Baden-Württemberg ist die Grunderwerbsteuer ein verpflichtender Bestandteil des weiteren Prozesses. Sobald der Vertrag notariell beurkundet wurde, leitet der Notar alle Unterlagen an das zuständige Finanzamt in BW weiter. Das Finanzamt berechnet dann auf Grundlage des Kaufpreises die Höhe der GrESt und stellt dem Käufer einen entsprechenden Steuerbescheid zu. Die Grunderwerbsteuer in Baden-Württemberg muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids gezahlt werden. Nur wenn die GrESt vollständig beglichen ist, stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zwingend notwendig ist.
Bleibt die Grunderwerbsteuer unbezahlt, kann das Grundbuchamt den rechtlichen Eigentumsübergang in BW nicht vornehmen. Käufer sollten daher die pünktliche Überweisung der GrESt fest einplanen, um Verzögerungen beim Immobilienerwerb in Baden-Württemberg zu vermeiden. Die Einhaltung aller Fristen rund um die Grunderwerbsteuer sichert einen reibungslosen und rechtlich einwandfreien Ablauf des Eigentumserwerbs.
Welches Finanzamt ist zuständig?
In Baden-Württemberg sind die Finanzämter für die Verwaltung und Erhebung der Grunderwerbsteuer (GrESt) zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Belegenheitsprinzip: Maßgeblich ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die zu erwerbende Immobilie oder das Grundstück liegt – also der Ort der belegenen Sache, nicht der Wohnsitz des Käufers.
Der Ablauf: Nach der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrags leitet der Notar die Vertragsdaten automatisch an das zuständige Finanzamt am Ort der Immobilie weiter. Dieses Finanzamt setzt dann die Grunderwerbsteuer fest, versendet den Steuerbescheid und ist Ansprechpartner für Rückfragen, Anträge auf Steuerbefreiung (z. B. bei Erwerb innerhalb der Familie) oder Nachweise zum Abzug beweglicher Gegenstände.
Wichtige Hinweise:
- Das zuständige Finanzamt ist auf dem Grunderwerbsteuerbescheid angegeben.
- In Baden-Württemberg gibt es keine zentralisierte „Grunderwerbsteuerstelle“, sondern jedes Finanzamt ist eigenständig für seinen Bezirk zuständig.
- Bei Immobilienkäufen in mehreren Landesteilen kann es zu einer Aufteilung zwischen verschiedenen Finanzämtern kommen.
Offizielle Infos und Ansprechpartner: Die Kontaktdaten der örtlich zuständigen Finanzämter sind auf dem Portal der Steuerverwaltung Baden-Württemberg finden. Dort kann nach Adresse, Gemeinde oder Bezirk gesucht werden.
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FAQ GrESt BW
Wie hoch ist der Grunderwerbsteuersatz in Baden-Württemberg?
Der Steuersatz beträgt aktuell 5,0 % des Kaufpreises.
Wer ist für die Erhebung der GrESt in BW zuständig?
Das Finanzamt am Ort der Immobilie ist zuständig, nicht das Wohnsitzfinanzamt des Käufers.
Was kann vom Kaufpreis abgezogen werden?
Separat ausgewiesene bewegliche Gegenstände, wie eine Einbauküche oder Möbel, werden abgezogen.
Wann ist die Grunderwerbsteuer in BW fällig?
Die Zahlung muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids erfolgen.
Wie wird die Steuer berechnet?
Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis abzüglich beweglicher Gegenstände, multipliziert mit 5,0 %.
Gibt es Freibeträge oder Ausnahmen?
Freibeträge gibt es nicht, Ausnahmen gelten nur für bestimmte familiäre Übertragungen.
Sind Änderungen beim Steuersatz 2025 geplant?
Für 2025 und 2026 sind keine Änderungen des Steuersatzes in BW angekündigt.
Dr. Ulrich Fielitz ist unabhängiger Finanzanalyst und Betreiber von kostenlos.com.
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