Nach dem neuen Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) sind Guthaben auf Fremdwährungskonten seit dem 03.07.2015 gesetzlich bis zu einer Höhe von 100.000 Euro vollständig geschützt! Im §7 Abs. 3 der EinSig steht „(3) Die Deckungssumme nach § 8 bezieht sich auf die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-Kreditinstitut nach Absatz 2, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die Konten geführt werden.“
Viele Banken und Sparkassen bieten ihren Kunden ein Fremdwährungskonto an. Dieses Konto wird auch Devisenkonto, Valutakonto oder Währungskonto genannt. Um die Guthaben auf einem Fremdwährungskonto bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der kontoführenden Bank zu schützen, sollten sich die Kontoinhaber nach der geltenden Einlagensicherung für Devisenkonten erkundigen (wie hoch sind die Sicherungsgrenzen?). In der Vergangenheit mußten die Bankkunden beachten, ob sie das Währungskonto bei einem deutschen Kreditinstitut, bei der deutschen Zweigstelle einer Bank mit Geschäftssitz im Ausland oder bei der eigenständigen deutschen Niederlassung eines ausländischen Kreditinstitutes unterhalten. Mit der Änderung des Einlagensicherungsgesetz ist das seit Juli 2015 nicht mehr nötig.
Inhalt
Die Einlagensicherung bei deutschen Kreditinstituten
Deutsche Banken und Sparkassen unterliegen der gesetzlichen Einlagensicherung der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus sind die meisten Kreditinstitute Mitglied in einem der freiwilligen Sicherungsfonds der deutschen Finanzinstitute. Wenn eine Bank Insolvenz anmelden muss, greift zunächst die gesetzliche Einlagensicherung. Hierüber sind die Ersparnisse und Kontoguthaben der deutschen Bankkunden bis zu einem Betrag von 100.000 Euro je Kontoinhaber abgesichert. Handelt sich um ein Gemeinschaftskonto, beträgt die geschützte Summe auf dem Konto 200.000 Euro.
Die juristische Regelung der Einlagensicherung ist im Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) zu finden. Seit dem 03.07.2015 gilt zusätzlich das neue Einlagensicherungsgesetz (EinSiG). Danach sind, im Gegensatz zur bisherigen Regelung, auch Einlagen in fremder Währung bis zu 100.000 Euro pro Kontoinhaber geschützt.In Paragraf vier „Umfang des Entschädigungsanspruchs“ ist festgelegt, dass die Anleger, die ein Fremdwährungskonto unterhalten, nur dann einen Entschädigungsanspruch geltend machen können, wenn sie ein Kontoguthaben in einer Währung unterhalten, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) Gültigkeit hat.
Von den 28 Mitgliedern der EU haben sich 19 Staaten für den Euro als Landeswährung entschieden. Die übrigen Länder halten weiterhin an ihren bisherigen Währungen fest, sodass die Einlagen deutscher Sparer auf einem Devisenkonto bereits vor dem 03.07.2015 auch in folgenden Fremdwährungen der gesetzlichen Einlagensicherung mit Sicherungsgrenze von 100.000 Euro abgesichert waren:
- Britische Pfund (GBP)
- Dänische Kronen (DKK)
- Schwedische Kronen (SEK)
- Bulgarischer Lew (BGN)
- Kroatische Kuna (HRK)
- Polnische Zloty (PLN)
- Rumänischer Leu (RON)
- Tschechische Kronen (CZK)
- Ungarische Forint (HUF)
Ansprüche gegen die Einlagensicherung der Bundesrepublik Deutschland werden über verschiedene Entschädigungseinrichtungen abgewickelt. Dabei spielt es jetzt für die gesetzliche Einlagensicherung keine eine Rolle, bei welcher Bank das Währungskonto unterhalten wird und in welcher Rechtsform das Kreditinstitut tätig ist. Kontoinhaber müssen bei einer der folgenden Einrichtungen innerhalb eines Jahres ihre Ansprüche geltend machen, sobald sie offiziell informiert werden, dass eine Bank nicht mehr in der Lage ist, die Kundengelder auszuzahlen:
Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) für Privatbanken und Bausparkassen
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) für öffentliche Banken
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) für Finanzdienstleister, Kapitalanlagegesellschaften und Wertpapierhandelsbanken
Wird das Fremdwährungskonto bei einer Sparkasse, bei einer Volksbank oder bei einer Raiffeisenbank geführt, wird es wahrscheinlich nicht dazu kommen, dass die Kunden über die drohende Zahlungsunfähigkeit ihres Kreditinstitutes informiert werden müssen. Zusätzlich zur gestzlichen Einlagensicherung bilden die deutschen Sparkassen, Landesbausparkassen und Landesbanken gemeinsam einen Haftungsverbund, über den sich die angeschlossenen Institute gegenseitig bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten unterstützen. Ähnlich sieht es bei den Volksbanken und Raiffeisenbanken in Deutschland aus, die im Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) zusammengeschlossen sind. Dank dieser beiden freiwilligen Einlagensicherungsfonds kam es bisher in Deutschland noch nie zu der Insolvenz eines angeschlossenen Institutes und es musste bisher noch kein Kontoinhaber entschädigt werden. Die Anleger können daher bei einem Devisenkonto, das bei einer Sparkasse, Raiffeisenbank oder Volksbank geführt wird, von einer umfassenden Einlagensicherung ausgehen. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Währung das Konto geführt wird.
Nach dem neuen Einlagensicherungsgesetz unterliegen alle Fremdwährungen dem gesetzlichen Schutz bis zu 100.000 Euro, dazu zählen zum Beispiel:
- US-Dollar (USD)
- Schweizer Franken (CHF)
- Australische Dollar (AUD)
- Japanische Yen (JPY)
- Honkong Dollar (HKD)
- Chinesischer Renminbi (CHN)
- Chinesischer Yuan (CNY)
- Singapur Dollar (SGD)
- Südafrikanischer Rand (ZAR)
- Norwegische Kronen (NOK)
- Kanadische Dollar (CAD)
- Türkische Lira (TRY)
- Neuseeländische Dollar (NZD)
- Mexikanische Peso (MXN)
Dies gilt auch für den Fall, wenn sich die Devisen auf einem Depotkonto befinden. Bei den Banken, die Mitglieder im Bundesverband deutscher Banken (BdB) sind, waren die Fremdwährungskonten bereits vor der Novellierung des EinSiG, zusätzlich gegen eine Insolvenz des kontoführenden Kreditinstitutes abgesichert. Der Bankenverband, wie der Bundesverband abgekürzt auch genannt wird, stellt den Einlagensicherungsfonds der deutschen Privatbanken dar. Musste eines der angeschlossenen Institute Insolvenz anmelden, erfolgte zunächst eine Entschädigung der Kontoinhaber über die gesetzliche Einlagensicherung. Dabei wurden die Guthaben ersetzt, die auf Euro oder auf eine andere EU-Währung lauteten. Hatte der Anleger die gesetzliche Einlagensicherung voll ausgeschöpft, erfolgte eine Überprüfung, ob weitere Guthaben in einer anderen Währung bestanden. In diesem Fall erhiet der Kontoinhaber eine Entschädigung, die jedoch nicht in der Fremdwährung ausgezahlt werden mußte. Stattdessen behielt sich der Bankenverband vor, die Entschädigung in Euro umzurechnen.
Wird ein Währungskonto bei einer öffentlichen Bank in Deutschland geführt und lautet das Konto nicht auf eine EU-Währung, erhält der Anleger bei einer Bankenpleite seit dem 03.07.2015 eine Entschädigung entsprechend der gesetzlichen Regelung. Bei über 100.000 Euro hinausgehenden Beträgen müssen die Kontoinhaber unterscheiden, ob das kontoführende Kreditinstitut ein ordentliches Mitglied oder ein außerordentliches Mitglied des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands ist.
Die Einlagen auf den Kundenkonten der 31 ordentlichen Mitglieder des VÖB dürfen ausschließlich über den Verband gegen eine wirtschaftliche Notlage der Banken abgesichert sein. In diesem Fall erfolgt keine Erstattung von Kontoguthaben über 100.000 Euro oder in einer anderen als einer EU-Währung. Unterhält jedoch ein Anleger ein Devisenkonto bei einer Bank oder Sparkasse, die ein außerordentliches Mitglied des VÖB ist, kann die Einlagensicherung zusätzlich über einen anderen kreditwirtschaftlichen Verband erfolgen, dem das Kreditinstitut ebenfalls angehört. In diesem Fall ist es möglich, dass auch die Einlagen auf einem Fremdwährungskonto ersetzt werden.
Die Einlagensicherung bei Kreditinstituten im europäischen Wirtschaftsraum
In Deutschland unterhalten zahlreiche europäische Kreditinstitute eine Niederlassung, um ihre Kunden vor Ort bedienen zu können. Auch viele Direktbanken mit einem Sitz im europäischen Ausland geben deutschen Kunden die Möglichkeit, ein Devisenkonto zu eröffnen. Dabei müssen die Kontoinhaber beachten, dass in diesen Fällen die gesetzliche Einlagensicherung des Heimatlandes der kontoführenden Bank Gültigkeit hat. Die EU-Richtlinie 2009/14/EG schreibt für die Banken innerhalb der EU vor, dass die gesetzliche Sicherungssumme mindestens 100.000 Euro je Kontoinhaber betragen muss. Dabei haben sich die staatlichen Sicherungsfonds der EU-Mitgliedsstaaten in der Regel dazu entschieden, nur die Kontoguthaben zu ersetzen, die in Euro oder in einer anderen EU-Währung unterhalten werden.
Entschädigungsansprüche gegenüber einer ausländischen EU-Bank regelt ein deutscher Einlagensicherungsfonds
Kommt es zu einer Bankenpleite einer ausländischen Bank, müssen sich die deutschen Kontoinhaber seit dem 03.07.2015 nun nicht mehr mit dem ausländischen Einlagensicherungsfonds auseinandersetzen. Bisher mußten sich Anleger direkt an den betreffenden Einlagensicherungsfonds im europäischen Ausland richten. Dabei mußten die Anleger beachten, dass es zu Sprachbarrieren kommen konnte und dass unter Umständen ein Anwalt eingeschaltet werden mußte, der sich im internationalen Bankenrecht auskennt. Außerdem mußte den Bankkunden einer ausländischen Bank bewusst sein, dass die gesetzliche Einlagensicherung auch von der Bonität des Heimatlandes der kontoführenden Bank abhängig ist.
Erstattung
Für die Erstattung sämtlicher Ansprüche musste der Staat genügend Steuergelder zur Verfügung stellen, wobei vermutlich zunächst die Erstattungsansprüche der inländischen Bankkunden erfüllt wurden. Für die ausländischen Kontoinhaber mußte dann noch genug Geld vorhanden sein, um ihnen die Einlagen ebenfalls zu ersetzen. Dieser Prozess konnte sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, wie es die Kunden der isländischen Kaupthing Bank nach der Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstitutes im Jahr 2008 feststellen mussten. Auch hier wurden zunächst nur die Forderungen der inländischen Kunden erfüllt, da der staatliche Einlagensicherungsfonds einen Staatsbankrott befürchtete, falls vor allem die deutschen Sparer ebenfalls ihre Einlagen zurückerhalten würden.
Deutscher Sicherungsfonds übernimmt
Nach der neuen Regelung übernimmt im Fall einer Bankenpleite einer ausländischen Bank in der EU ein deutscher Einlagensicherungsfonds automatisch! die Entschädigung für den betroffenen ausländischen Sicherungsfonds. Der Erstattungsbetrag muss nun dem Anleger anstelle von bisher 21 Tagen innerhalb von 7 Tagen gutgeschrieben werden. Dies kann allerdings in der Währung Euro erfolgen, wobei amtliche EZB Kurse für eine Umrechnung zugrunde gelegt werden müssen. Daher sind die Kontoguthaben auf einem Währungskonto, das bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Land des europäischen Wirtschaftsraums geführt wird, aufgrund der neuen, geltenden EU-Richtlinien in jedem Fall gegen eine Insolvenz der Bank geschützt.
Die Einlagensicherung bei Kreditinstituten außerhalb der EU
Auch Banken aus der Schweiz, den USA oder der Türkei bieten deutschen Kunden die Möglichkeit an, ein Fremdwährungskonto zu eröffnen. Befindet sich der Geschäftssitz der Bank außerhalb der Europäischen Union, gilt für die Kontoinhaber besondere Vorsicht, da sich die Einlagensicherungen der verschiedenen Länder stark voneinander unterscheiden. So ersetzt die Türkei zum Beispiel bei der Insolvenz einer Bank keine Guthaben, die nicht-türkischen Kontoinhabern gehören.
Schweiz
Die Schweiz hingegen erstattet jedem Anleger, unabhängig von seiner Nationalität, ein Kontoguthaben in jeder Währung, bis zu einem Betrag von maximal 100.000 CHF. Die Erstattung erfolgt jedoch nicht in der geführten Währung, sondern in der Landeswährung Schweizer Franken.
USA
In den USA sind die Kundeneinlagen bis zu einem Betrag von 250.000 US-Dollar über den Einlagensicherungsfonds Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) je Kunde und Bank abgesichert.