Nicht jeder möchte bis zum gesetzlichen Pensionsalter arbeiten. Für Menschen mit langer Erwerbstätigkeit bietet das österreichische Pensionssystem die sogenannte Korridorpension (KP) als flexible Übergangslösung. Diese Pensionsform ermöglicht es, sich bereits ab dem 62. Lebensjahr in den Ruhestand zu verabschieden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Frührente stellt damit eine interessante Option für all jene dar, die nicht bis zum regulären Pensionsantrittsalter arbeiten möchten, aber auch keine gesundheitlichen Gründe für eine Invaliditätspension vorweisen. Für Korridorpension 2026 sind deutliche Änderungen geplant. Die Reform betrifft hauptsächlich Männer; für Frauen greifen die Änderungen wegen des später ansteigenden Regelpensionsalters zeitlich versetzt. Hier gibt es Informationen zur Pensionserhöhung 2025/2026.
Entscheidend ist bei diesem Modell in erster Linie die Versicherungsdauer. Wer auf mindestens 480 Beitragsmonate kommt, also auf 40 volle Jahre der Erwerbstätigkeit, kann einen Antrag auf Korridorpension 2025 stellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Angestellte, Arbeiter, Selbstständige oder Beamte handelt – alle Versicherten der gesetzlichen Pensionsversicherung können grundsätzlich davon profitieren. Die Pensionsform ist nicht an eine bestimmte Berufsgruppe oder Einkommensklasse gebunden.
Ein weiterer Vorteil der Korridorpension ist, dass sie unabhängig von der gesundheitlichen Verfassung beantragt werden kann. Während etwa die Invaliditätspension nur bei medizinisch nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit infrage kommt, zählt bei der Frührente allein die Anzahl der Versicherungsjahre und das Lebensalter. Wer diese Kriterien erfüllt, kann auf Wunsch früher in den Ruhestand wechseln – allerdings mit Abschlägen.
Diese Pensionsart wurde eingeführt, um Personen mit durchgehendem Arbeitsverlauf mehr Wahlfreiheit beim Pensionsantritt zu geben. Sie stellt somit ein Modell zwischen Frühpension und Regelpension dar und ermöglicht einen fließenden Übergang aus dem Erwerbsleben. Gerade für Menschen mit körperlich belastenden Berufen oder steigender Arbeitsbelastung im Alter kann das eine attraktive Lösung sein.
Faktenbox zur Korridorpension (Österreich 2026)
Frühester Antritt: je nach Geburtsdatum zwischen 62 und 63 Jahren (Stufenplan für Jahrgänge ab 1964)
Erforderliche Versicherungszeit: 480 bis 504 Beitragsmonate (40–42 Jahre), ansteigend in 2-Monats-Schritten
Abschlag: 0,425 % pro Monat vor dem Regelpensionsalter (rund 5,1 % pro Jahr)
Maximaler Abschlag: bis zu 10,2 % im Endausbau (24 Monate Vorverlegung gegenüber dem Regelpensionsalter)
Gilt vorrangig für: Männer; für Frauen wird die Korridorpension erst ab 2030 relevant, da vorher günstigere Alterspensionsregeln greifen
Medizinische Voraussetzungen: keine gesundheitliche Begutachtung erforderlich (reine Versicherungs- und Altersvoraussetzungen)
Wirkung der Abschläge: Abschläge gelten dauerhaft; Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze führt bis zum Regelpensionsalter grundsätzlich zum Ruhen der Leistung
Empfehlung: steuerfrei Aktivrente 2026, Frühstart Rente
Inhalt
- 1 Korridorpension 2026 – das ist neu
- 2 Voraussetzungen für die Korridorpension 2025
- 3 Abschläge 2025
- 4 Beispiel
- 5 Korridorpension Umwandlung in Alterspension – was passiert beim Erreichen des Regelpensionsalters?
- 6 Unterschied zur Invaliditätspension
- 7 Frauen
- 8 Fazit
- 9 Literatur
- 10 FAQ
- 10.1 Was ändert sich ab 2026 beim vorzeitigen Pensionsantritt?
- 10.2 Ab welchem Alter kann die Korridorpension künftig genutzt werden?
- 10.3 Wie viele Versicherungsmonate sind ab 2026 erforderlich?
- 10.4 Welche Abschläge gelten bei der Korridorpension nach der Reform?
- 10.5 Welche Vertrauensschutzregelungen gelten für bereits geplante Übergänge?
Korridorpension 2026 – das ist neu
Österreich steht in den kommenden Jahren vor einer spürbaren Neujustierung des vorzeitigen Pensionszugangs. Politik und Pensionsversicherung zielen darauf, den tatsächlichen Ruhestandszeitpunkt näher an das gesetzliche Regelpensionsalter heranzuführen. Zentraler Hebel dieser Strategie bildet die Korridorpension, deren Zugangsvoraussetzungen der Gesetzgeber ab 2026 deutlich verschärft. Für Versicherte der Jahrgänge ab 1964 steigt das frühestmögliche Antrittsalter schrittweise von 62 auf 63 Jahre. Gleichzeitig nimmt die geforderte Versicherungsdauer von 480 auf bis zu 504 Beitragsmonate zu.
Die Staffelung nach Geburtsquartalen sorgt dafür, dass die Belastung graduell anzieht und planbar bleibt. Frühe Jahrgänge bleiben weiterhin unter den alten Schwellen, während spätere Jahrgänge höhere Hürden erfüllen müssen. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Frühpensionierungen einzudämmen und die Finanzierungsbasis des Pensionssystems zu stabilisieren. Ökonomisch gilt die längere Erwerbsphase als Beitrag zur Sicherung der Einnahmen und zur Dämpfung der Ausgaben.
Auf betrieblicher Ebene gewinnen Personalplanung und altersgerechte Arbeitsmodelle an Bedeutung, weil Beschäftigte länger im Unternehmen bleiben. Sozialpolitisch wirft die Reform Fragen nach der Belastbarkeit körperlich fordernder Berufsgruppen auf. Hier werden Ausgleichsmechanismen, etwa Schwerarbeitspensionen und gesundheitliche Übergangsregelungen, künftig noch stärker in den Fokus rücken. Insgesamt markiert die Neuregelung der Korridorpension einen weiteren Schritt hin zu längeren Erwerbsbiografien und einem höheren faktischen Pensionsantrittsalter.
Tabelle zu den neuen Anspruchsvoraussetzungen
Die Tabelle 1 zur Korridorpension zeigt sehr präzise, wie der Reformpfad ab 2026 ausgestaltet ist. Sie ordnet die Versicherten nach Geburtsquartalen und verknüpft diese mit klar definierten Alters- und Beitragsvorgaben.
Für alle bis 31. Dezember 1963 Geborenen gelten weiterhin 62 Jahre und 480 Versicherungsmonate. Ab dem Jahrgang 1964 steigt das Antrittsalter in Zweimonatsschritten, und zugleich wachsen die erforderlichen Beitragszeiten. Dadurch verschiebt sich der frühestmögliche Pensionsantritt schrittweise in Richtung 63. Geburtstag, während die Versicherungsdauer bis auf 504 Monate anzieht. Die Staffelung beginnt bei 482 Monaten und erhöht sich über mehrere Zwischenstufen um jeweils zwei Monate. Im Ergebnis entsteht ein fein abgestufter Übergang, der Planungssicherheit bietet und dennoch einen spürbaren Steuerungseffekt entfaltet. Frühere Jahrgänge werden geschont, spätere Jahrgänge tragen stärker zur Stabilisierung des Systems bei. Diese Logik verbindet versicherungsmathematische Erfordernisse mit politischen Kompromissen und sozialer Abfederung. Insgesamt dokumentiert die Tabelle eine klare arbeitsmarktpolitische Botschaft: Erwerbsbiografien sollen länger werden, und Frühpensionen deutlich seltener werden.
Tabelle 1: Anspruchsvoraussetzungen für die Korridiorpension ab 1. Jänner 2026
| Geburtsdatum | Frühestmögliches Antrittsalter | Erforderliche Versicherungsmonate |
| bis 31.12.1963 | 62 Jahre | 480 |
| 01.01.1964 – 31.03.1964 | 62 Jahre + 2 Monate | 482 |
| 01.04.1964 – 30.06.1964 | 62 Jahre + 4 Monate | 484 |
| 01.07.1964 – 30.09.1964 | 62 Jahre + 6 Monate | 486 |
| 01.10.1964 – 31.12.1964 | 62 Jahre + 8 Monate | 488 |
| 01.01.1965 – 31.03.1965 | 62 Jahre + 10 Monate | 490 |
| 01.04.1965 – 30.06.1965 | 63 Jahre | 492 |
| 01.07.1965 – 30.09.1965 | 63 Jahre | 494 |
| 01.10.1965 – 31.12.1965 | 63 Jahre | 496 |
| 01.01.1966 – 31.03.1966 | 63 Jahre | 498 |
| 01.04.1966 – 30.06.1966 | 63 Jahre | 500 |
| 01.07.1966 – 30.09.1966 | 63 Jahre | 502 |
| ab 01.10.1966 | 63 Jahre | 504 |
Voraussetzungen für die Korridorpension 2025
Faktenbox zur Korridorpension (Österreich 2025)
Frühester Antritt: ab 62 Jahren
Erforderliche Versicherungszeit: 480 Beitragsmonate (40 Jahre)
Abschlag: 0,425 % pro Monat vor Regelpensionsalter
Maximaler Abschlag: 15,3 % bei 42 Monaten Vorverlegung
Gilt für: Männer & Frauen, abhängig vom jeweiligen Pensionsalter
Keine medizinische Prüfung notwendig
Abschläge gelten lebenslang
Die Inanspruchnahme der Korridorpension in Österreich ist an klare gesetzliche Bedingungen geknüpft. Sie richtet sich vor allem an Personen mit sehr langer Versicherungsdauer, die nicht bis zum Regelpensionsalter arbeiten möchten, aber auch keine medizinischen Gründe für eine Invaliditätspension geltend machen können. Damit das Modell funktioniert, müssen sowohl Altersgrenzen als auch Anforderungen an die Beitragszeiten erfüllt werden.
Kernvoraussetzung für die Korridorpension ist eine Mindestversicherungszeit von 480 Beitragsmonaten. Das entspricht exakt 40 Jahren in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Diese Beiträge können aus verschiedenen Tätigkeiten stammen – etwa aus unselbstständiger oder selbstständiger Arbeit. Auch bestimmte Ersatzzeiten wie Kindererziehungszeiten oder Wehrdienstmonate können mitgerechnet werden, sofern sie pensionsrechtlich anerkannt sind.
Kriterium Lebensalter
Das zweite entscheidende Kriterium ist das Lebensalter. Der frühestmögliche Antritt dieser Pension liegt derzeit bei 62 Jahren. Wer dieses Alter erreicht hat und die 480 Beitragsmonate erfüllt, kann die Korridorpension beantragen. Eine vorherige Prüfung durch die Pensionsversicherungsanstalt ist erforderlich, um die Anspruchsberechtigung zu bestätigen. Wichtig ist außerdem: Die Frührente kann nicht gleichzeitig mit anderen Pensionsleistungen bezogen werden – insbesondere nicht mit einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension.
Für Frauen gelten dieselben Voraussetzungen hinsichtlich der Beitragszeit. Allerdings ist das Regelpensionsalter für Frauen aktuell noch nicht vollständig an jenes der Männer angepasst. Bis 2033 wird das Pensionsantrittsalter für Frauen schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben. In dieser Übergangsphase müssen Frauen deshalb besonders genau prüfen, ob und ab wann ein Antritt in die Korridorpension sinnvoll ist.
Die Erfüllung der Voraussetzungen garantiert noch keinen automatischen Bezug. Ein formeller Antrag bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt ist unerlässlich. Hierbei müssen alle relevanten Versicherungszeiten korrekt angegeben und dokumentiert sein. Fehlt auch nur ein Beitragsmonat, kann dies zu einer Ablehnung oder Verschiebung des Pensionsbeginns führen.
Abschläge 2025
Wer sich für den frühzeitigen Pensionsantritt über die Frührente entscheidet, muss mit dauerhaften Abschlägen auf die monatliche Pension rechnen. Diese finanzielle Einbuße ist gesetzlich geregelt und dient dazu, die längere Bezugsdauer auszugleichen, die sich durch den vorgezogenen Ruhestand ergibt. Im Unterschied zur Regelpension, die ohne Kürzungen ab einem bestimmten Alter gewährt wird, fällt die Korridorpension daher geringer aus – auch wenn die Versicherungszeiten vollständig erfüllt sind.
Konkret wird für jeden Monat, den man vor dem Regelpensionsalter in Pension geht, ein Abschlag von 0,425 Prozent berechnet. Das bedeutet: Wer sich drei Jahre vor dem offiziellen Pensionsalter zurückzieht – also 36 Monate früher – muss eine dauerhafte Kürzung von insgesamt 15,3 Prozent seiner Bruttopension hinnehmen. Der maximale Abschlag beträgt 15 Prozent, was exakt einem Pensionsantritt 42 Monate vor dem Regelalter entspricht (Tabelle 2).
Tabelle 2: Abschlagstabelle Korridorpension: Berechnung und finanzielle Auswirkungen im Überblick
| Monate vor Regelpension | Abschlag in % | Abzug bei 2.000 € brutto | Pension nach Abschlag (brutto) |
| 1 | 0,42 | 8,4 | 1.991,6 |
| 2 | 0,85 | 17,0 | 1.983,0 |
| 3 | 1,27 | 25,4 | 1.974,6 |
| 4 | 1,70 | 34,0 | 1.966,0 |
| 5 | 2,12 | 42,4 | 1.957,6 |
| 6 | 2,55 | 51,0 | 1.949,0 |
| 7 | 2,98 | 59,6 | 1.940,4 |
| 8 | 3,40 | 68,0 | 1.932,0 |
| 9 | 3,82 | 76,4 | 1.923,6 |
| 10 | 4,25 | 85,0 | 1.915,0 |
| 11 | 4,67 | 93,4 | 1.906,6 |
| 12 | 5,10 | 102,0 | 1.898,0 |
| 13 | 5,52 | 110,4 | 1.889,6 |
| 14 | 5,95 | 119,0 | 1.881,0 |
| 15 | 6,38 | 127,6 | 1.872,4 |
| 16 | 6,80 | 136,0 | 1.864,0 |
| 17 | 7,22 | 144,4 | 1.855,6 |
| 18 | 7,65 | 153,0 | 1.847,0 |
| 19 | 8,07 | 161,4 | 1.838,6 |
| 20 | 8,50 | 170,0 | 1.830,0 |
| 21 | 8,92 | 178,4 | 1.821,6 |
| 22 | 9,35 | 187,0 | 1.813,0 |
| 23 | 9,78 | 195,6 | 1.804,4 |
| 24 | 10,20 | 204,0 | 1.796,0 |
| 25 | 10,62 | 212,4 | 1.787,6 |
| 26 | 11,05 | 221,0 | 1.779,0 |
| 27 | 11,47 | 229,4 | 1.770,6 |
| 28 | 11,90 | 238,0 | 1.762,0 |
| 29 | 12,32 | 246,4 | 1.753,6 |
| 30 | 12,75 | 255,0 | 1.745,0 |
| 31 | 13,17 | 263,4 | 1.736,6 |
| 32 | 13,60 | 272,0 | 1.728,0 |
| 33 | 14,03 | 280,6 | 1.719,4 |
| 34 | 14,45 | 289,0 | 1.711,0 |
| 35 | 14,88 | 297,6 | 1.702,4 |
| 36 | 15,30 | 306,0 | 1.694,0 |
| 37 | 15,72 | 314,4 | 1.685,6 |
| 38 | 16,15 | 323,0 | 1.677,0 |
| 39 | 16,57 | 331,4 | 1.668,6 |
| 40 | 17,00 | 340,0 | 1.660,0 |
| 41 | 17,43 | 348,6 | 1.651,4 |
| 42 | 17,85 | 357,0 | 1.643,0 |
Die Abschläge gelten lebenslang
Diese Abschläge gelten lebenslang. Es erfolgt keine Anpassung oder automatische Erhöhung, wenn das reguläre Pensionsalter erreicht wird. Selbst wer also später in der Regelpension gewesen wäre, erhält aufgrund des vorzeitigen Antritts dauerhaft eine reduzierte Pensionshöhe. Dieser Umstand sollte bei der Entscheidung für die Korridorpension unbedingt berücksichtigt werden – insbesondere im Hinblick auf langfristige finanzielle Planung im Alter.
Zu beachten ist außerdem, dass sich die Abschläge ausschließlich auf den monatlichen Bruttobetrag der Alterspension beziehen. Sonderzahlungen wie das 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind davon ebenfalls betroffen, was zu weiteren Mindereinnahmen führt. Daher empfiehlt es sich, vor dem Pensionsantritt eine genaue Pensionsberechnung durchführen zu lassen – entweder online über die PVA oder im Rahmen einer persönlichen Beratung.
Obwohl die Abschläge zunächst hoch erscheinen mögen, bietet die Früh-Pension für viele Menschen dennoch eine sinnvolle Option. Vor allem Personen mit körperlich anstrengenden Berufen oder einer hohen psychischen Belastung empfinden den früheren Pensionsantritt als wertvolle Entlastung – auch wenn sie dafür finanzielle Einbußen in Kauf nehmen müssen.
Beispiel
Beispielrechnung Korridorpension
Um die finanziellen Auswirkungen eines vorzeitigen Pensionsantritts über die Korridorpension besser abschätzen zu können, lohnt sich ein konkretes Rechenbeispiel. Es zeigt, wie stark sich der Abschlag auf die monatliche Pension tatsächlich auswirkt und wie lange dieser finanziell spürbar bleibt. Da es sich um eine dauerhafte Kürzung handelt, beeinflusst der frühe Antritt nicht nur die reguläre Monatszahlung, sondern auch Sonderzahlungen wie das 13. und 14. Monatsgehalt.
Nehmen wir an, ein Mann erfüllt alle Voraussetzungen für die Korridorpension: Er hat 480 Beitragsmonate gesammelt und ist 62 Jahre alt. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Männer liegt bei 65 Jahren. Er würde also 36 Monate früher in Pension gehen. Bei einem monatlichen Bruttobezug von 2.000 Euro beträgt der Abschlag 0,425 % pro Monat – multipliziert mit 36 ergibt das 15,3 %. Das entspricht einem monatlichen Abzug von 306 Euro brutto. Seine neue Pension liegt somit bei 1.694 Euro brutto pro Monat – auf Lebenszeit.
Würde dieselbe Person erst mit 64 in Pension gehen, läge der Abschlag nur bei rund 5,1 %, also etwa 102 Euro. Das zeigt deutlich, wie stark sich jeder Monat früherer Antritt auf die Höhe der Pension auswirkt. Auch wenn die Pensionshöhe zunächst weniger relevant erscheinen mag, summieren sich die Einbußen über die Jahre erheblich – insbesondere bei steigender Lebenserwartung.
Für Frauen ist die Rechnung etwas komplizierter, da sich ihr gesetzliches Pensionsalter derzeit noch im Übergang befindet. Bei Jahrgängen ab 1968 liegt es ebenfalls bei 65 Jahren, bei früheren Jahrgängen etwas darunter. Entsprechend verändert sich auch die Höhe der Abschläge, wenn die Früh-Pension beansprucht wird.
Eine genaue Berechnung ist daher in jedem Einzelfall wichtig. Die Pensionsversicherungsanstalt bietet dafür Online-Rechner an, mit denen sich die zu erwartende Pension unter verschiedenen Szenarien simulieren lässt. Wer frühzeitig plant, kann durch private Vorsorge oder gezielte Rücklagen mögliche Abschläge ausgleichen und so finanzielle Engpässe im Ruhestand vermeiden.
Korridorpension Umwandlung in Alterspension – was passiert beim Erreichen des Regelpensionsalters?
Viele Versicherte fragen sich, was mit ihrer Korridorpension geschieht, sobald das reguläre Pensionsalter erreicht wird. Häufig wird vermutet, dass es zu einer automatischen Umwandlung in eine reguläre Alterspension kommt – inklusive einer Neuberechnung ohne Abschläge. Diese Annahme ist jedoch falsch. Wer sich für die Früh-Pension entscheidet, bezieht eine dauerhaft geminderte Alterspension, die nicht automatisch in eine andere Pensionsform überführt wird. Der einmal festgesetzte Abschlag bleibt bestehen – auch nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters.
Rein formal handelt es sich bei der Korridorpension bereits um eine Alterspension. Sie wird lediglich früher in Anspruch genommen – mit der Konsequenz, dass für jeden Monat vor dem Regelpensionsalter ein dauerhafter Abschlag von 0,425 % erfolgt. Das führt bei einem Pensionsantritt drei Jahre vor dem gesetzlichen Alter zu einem Abzug von insgesamt 15,3 %. Diese Kürzung bleibt auch dann bestehen, wenn später das Regelpensionsalter von 65 Jahren (bei Männern) oder dem jeweiligen Alter bei Frauen erreicht wird.
Eine Umwandlung oder automatische Korrektur der Pension ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es gibt auch keine Möglichkeit, den Abschlag nachträglich auszugleichen, etwa durch das bloße Erreichen des regulären Pensionsalters. Die Pension wird mit dem ursprünglich berechneten Wert weiterbezogen – auf Lebenszeit. Wer während der frühen Pension noch beitragspflichtig beschäftigt ist, kann allerdings durch zusätzliche Versicherungsmonate geringfügige Erhöhungen erreichen, diese erfolgen jedoch nur über den allgemeinen Anpassungsmechanismus.
Die Entscheidung für die Korridorpension ist also endgültig. Eine Rückkehr in ein höheres Pensionsniveau durch Erreichen des Regelpensionsalters ist nicht möglich. Deshalb ist eine umfassende finanzielle Abwägung vor dem Antrag unerlässlich. Wer langfristig plant, kann durch private Vorsorge oder zusätzliche Erwerbsjahre die Auswirkungen der Abschläge teilweise kompensieren – sollte sich der endgültigen Wirkung jedoch bewusst sein.
Unterschied zur Invaliditätspension
Die Korridorpension wird oft mit anderen Frühpensionsmodellen verwechselt – insbesondere mit der Invaliditätspension. Beide ermöglichen einen früheren Ausstieg aus dem Berufsleben, doch die Voraussetzungen und Hintergründe unterscheiden sich deutlich. Während die Früh-Pension ausschließlich auf Versicherungsdauer und Lebensalter basiert, setzt die Invaliditätspension zwingend eine medizinische Einschränkung voraus.
Um eine Invaliditätspension zu erhalten, müssen Versicherte durch ein ärztliches Gutachten nachweisen, dass sie dauerhaft oder zumindest für längere Zeit nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf auszuüben. Die Entscheidung trifft die Pensionsversicherungsanstalt auf Basis eines umfassenden Verfahrens, das sowohl körperliche als auch psychische Gesundheitsaspekte berücksichtigt. Nur wenn eine Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird, kann eine Pension aus gesundheitlichen Gründen gewährt werden.
Im Gegensatz dazu ist bei der KP der Gesundheitszustand nicht relevant. Wer mindestens 480 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung nachweisen kann und das 62. Lebensjahr vollendet hat, kann – unabhängig von seinem physischen oder psychischen Zustand – in Korridorpension gehen. Dies schafft eine planbare Möglichkeit für Menschen, die zwar noch arbeitsfähig wären, aber einen früheren Ruhestand aus persönlichen oder beruflichen Gründen anstreben.
Auch bei der Höhe der Pension gibt es Unterschiede. Die Invaliditätspension wird nach einem eigenen Rechenmodell berechnet, das in vielen Fällen höhere Pensionsleistungen vorsieht – insbesondere dann, wenn das Erwerbsleben plötzlich endet. Bei der Korridorpension hingegen sind fixe Abschläge vorgesehen, die für jeden Monat des vorzeitigen Antritts gelten und nicht an eine bestimmte Ursache gebunden sind.
Die Wahl zwischen den beiden Modellen ist also nicht frei, sondern hängt von objektiven Kriterien ab. Wer gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, muss sich einer medizinischen Prüfung stellen. Wer hingegen aus freien Stücken früher in Pension möchte und über ausreichend Versicherungszeiten verfügt, für den ist die Korridorpension der passende Weg. Beide Systeme erfüllen unterschiedliche Zwecke im österreichischen Sozialstaat und bieten zielgerichtete Unterstützung – entweder bei gesundheitlicher Notwendigkeit oder aus planungstechnischen Gründen.
Frauen
Die gesetzlichen Verschärfungen ab 1. Jänner 2026 (Anhebung des Mindestalters von 62 auf 63 Jahre und Erhöhung der Versicherungsmonate von 480 auf 504) gelten zwar formal geschlechtsneutral, betreffen in der Praxis aber zunächst nur Männer. Der Grund dafür ist: Frauen können – wegen der schrittweisen Anhebung ihres Regelpensionsalters – bis einschließlich 2028 weiterhin eine reguläre Alterspension bereits vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Deshalb ist die Korridorpension laut Sozialministerium und Pensionsversicherung „vorerst nur für Männer relevant“; für Frauen wird sie erst ab etwa 2028/2030 zu einer realen Option.
Bisher
Für Frauen stellt die Korridorpension in Österreich eine besondere Herausforderung dar, da sich ihr gesetzliches Pensionsalter derzeit in einer Übergangsphase befindet. Während Männer in der Regel mit 65 Jahren in Pension gehen, wird das Pensionsantrittsalter für Frauen schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben. Diese Anpassung erfolgt in Halbjahresschritten seit dem Jahr 2024 und wird bis 2033 abgeschlossen sein. Je nach Geburtsjahr gelten somit unterschiedliche Regelungen – auch für die Früh-Pension.
Eine Frau, die im Jahr 1964 geboren wurde, hat beispielsweise ein gesetzliches Regelpensionsalter von 60 Jahren. Da die Korridorpension aber erst ab dem 62. Lebensjahr möglich ist, kommt sie für diese Person erst zwei Jahre nach dem regulären Pensionsalter infrage – und wäre damit faktisch uninteressant. Erst für Frauen, deren Regelpensionsalter bei 63 Jahren oder mehr liegt, eröffnet sich die Möglichkeit, mit Abschlägen in die KP zu wechseln.
Entscheidend bleibt auch für Frauen die Voraussetzung von 480 Versicherungsmonaten. Diese können zum Teil durch Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder Teilzeitarbeit erreicht werden. Allerdings sind Frauen statistisch häufiger von unterbrochenen Erwerbsbiografien betroffen, was die Erfüllung der geforderten Beitragsmonate erschwert. Umso wichtiger ist eine frühzeitige Planung und gegebenenfalls Nachkauf von Versicherungszeiten, falls eine Inanspruchnahme der KP gewünscht wird.
Ein weiterer Aspekt betrifft die Abschläge: Auch bei Frauen werden für jeden Monat, den sie vor dem Regelpensionsalter in Korridorpension gehen, 0,425 % der Bruttopension abgezogen – dauerhaft. Je nach Jahrgang und individueller Erwerbsbiografie kann das zu teils erheblichen Kürzungen führen. Da viele Frauen ohnehin geringere Pensionsansprüche haben, fällt die Entscheidung für die Früh-Pension oft schwerer als bei Männern.
Zusammengefasst gilt: Die Korridorpension ist grundsätzlich auch für Frauen möglich, aber ihre tatsächliche Relevanz hängt stark vom jeweiligen Geburtsjahr ab. Frauen, die ab Mitte der 1960er Jahre geboren wurden, sollten genau prüfen, ob der frühzeitige Pensionsantritt über dieses Modell finanziell und zeitlich sinnvoll ist. Eine fundierte Beratung durch die Pensionsversicherungsanstalt ist dabei besonders empfehlenswert.
Fazit
Die Korridorpension ist ein zentrales Instrument der österreichischen Pensionslandschaft für alle, die über eine lange Versicherungszeit verfügen und nicht bis zum Regelpensionsalter arbeiten möchten. Sie ermöglicht es Versicherten, bereits ab dem 62. Lebensjahr in den Ruhestand zu treten – vorausgesetzt, es wurden mindestens 480 Beitragsmonate gesammelt. Damit richtet sich dieses Modell vor allem an Personen mit durchgängiger Erwerbstätigkeit, etwa aus handwerklichen, körperlich belastenden oder anspruchsvollen sozialen Berufen.
Besonders attraktiv ist die KP für Menschen, die sich keine gesundheitlichen Einschränkungen attestieren lassen können oder möchten, aber dennoch das Bedürfnis verspüren, früher aus dem Berufsleben auszusteigen. Im Gegensatz zur Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erfolgt der Pensionsantritt hier ohne medizinisches Prüfverfahren. Das schafft Planbarkeit und Transparenz – zwei wesentliche Vorteile dieses Modells.
Wird die Korridorpension bei Erreichen des Pensionsalters zur regulären Alterspension? Nein. Wer die Korridorpension bezieht, erhält eine vorzeitige Alterspension mit dauerhaften Abschlägen. Auch nach Erreichen des Regelpensionsalters erfolgt keine Umwandlung in eine reguläre Pension ohne Abschläge. Der einmal berechnete Betrag bleibt lebenslang bestehen.
Beispiel: Auswirkungen der Korridorpension im Vergleich zur Regelpension 2025
| Ausgangslage | Korridorpension (ab 62) | Regelpension (ab 65) |
| Beitragsmonate | 480 Monate | 480 Monate |
| Bruttopension ohne Abschlag | 2.000 Euro | 2.000 Euro |
| Abschläge (36 Monate × 0,425 %) | –15,3 % | 0 % |
| Tatsächliche Bruttopension | 1.694 Euro | 2.000 Euro |
| Anhebung nach Erreichen des Alters? | ❌ Nein | — |
Fazit: Die Differenz von rund 306 Euro monatlich bleibt dauerhaft bestehen. Auch mit 65 Jahren erfolgt keine automatische Anpassung der Pensionshöhe.
Literatur
Bundeskanzleramt Österreich – Weiterführende Informationen zum Thema
FAQ
Was ändert sich ab 2026 beim vorzeitigen Pensionsantritt?
Ab 2026 werden vorzeitige Alterspensionen in Österreich spürbar stärker begrenzt. Mindestalter und Versicherungsmonate steigen abhängig vom Geburtsjahrgang stufenweise an. Die Korridorpension neu in 2026 bündelt diese Änderungen zu einem einheitlichen Zugangssystem.
Ab welchem Alter kann die Korridorpension künftig genutzt werden?
Für Jahrgänge bis 1963 bleibt der früheste Antritt mit 62 Jahren möglich. Ab Jahrgang 1964 verschiebt sich das Mindestalter stufenweise in Richtung 63. Die Korridorpension neu in 2026 verknüpft das Zugangsalter damit enger mit dem Geburtsdatum.
Wie viele Versicherungsmonate sind ab 2026 erforderlich?
Ältere Jahrgänge benötigen weiterhin 480 Beitragsmonate. Für nach 1963 Geborene steigt die geforderte Versicherungszeit schrittweise auf bis zu 504 Monate. Die Korridorpension neu in 2026 setzt damit klar auf längere Erwerbsbiografien.
Welche Abschläge gelten bei der Korridorpension nach der Reform?
Die Kürzung je Monat vor dem Regelpensionsalter bleibt mit 0,425 Prozent bestehen. Im Endausbau ergibt sich ein maximaler Abschlag von rund 10,2 Prozent. Die Korridorpension neu in 2026 begrenzt die Vorverlegung auf höchstens 24 Monate.
Welche Vertrauensschutzregelungen gelten für bereits geplante Übergänge?
Bei wirksamer Altersteilzeit oder bereits zuerkanntem Überbrückungsgeld bleiben die alten Regeln anwendbar. Maßgeblich ist, ob entsprechende Vereinbarungen oder Bescheide vor dem gesetzlichen Stichtag vorliegen. Die Korridorpension neu in 2026 soll laufende Übergänge nicht nachträglich verschlechtern.