Steuern - Ein Ratgeber für alle SteuerpflichtigenEgal ob Lohnsteuer oder Einkommensteuer das Ausfüllen der jährlichen Steuererklärung ist eine Qual. Die Bundesregierung erläßt oder verändert laufend die Steuergesetze. Und nichts wird einfacher. Im Gegenteil, der Steuerdschungel wird immer schlimmer. Und selbst die Steuerberater haben Mühe den dauernden Anpassungen zu folgen. Wer blickt schon noch durch bei der Steuer? Unser Ratgeber soll Ihnen helfen.
Dazu kommt, dass oft Steuerbescheide von den Finanzämtern als vorläufig erlassen werden, da viele offene Fragen zu Steuern bei den Gerichten noch geklärt werden müssen. Dabei ist die Eingruppierung in eine Steuerklasse meist nicht klärungsbedürftig.

Steuertipps 2024

Die Steuererklärung für das Jahr 2024 steht an, und mit den richtigen Strategien lassen sich Steuern sparen. Viele Änderungen und bewährte Maßnahmen helfen dabei, die Abgabenlast zu senken. Wer frühzeitig plant, nutzt steuerliche Vorteile optimal aus.

Ab 2024 gelten höhere Freibeträge und Pauschalen, die bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden sollten. Arbeitnehmer können weiterhin Werbungskosten wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Fortbildungen absetzen. Neu ist, dass die Homeoffice-Pauschale dauerhaft bei fünf Euro pro Tag liegt, maximal jedoch 1.260 Euro pro Jahr.

Familien profitieren von angehobenen Freibeträgen für Kinder sowie von steuerlichen Entlastungen für Kinderbetreuungskosten. Auch die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bleibt bestehen. Wer Handwerkerleistungen in Anspruch nimmt, kann 20 % der Kosten, maximal jedoch 1.200 Euro, von der Steuer abziehen.

Für Selbstständige und Freiberufler gibt es 2024 neue Abschreibungsmöglichkeiten. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wurde angehoben, was Investitionen steuerlich attraktiver macht. Auch der steuerliche Grundfreibetrag wurde erhöht, sodass ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei bleibt.

Kapitalanleger sollten den neuen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person nutzen. Gewinne aus Kapitalanlagen unterliegen der Abgeltungssteuer, doch durch einen rechtzeitig eingereichten Freistellungsauftrag lässt sich unnötige Steuerzahlung vermeiden.

Sonderausgaben wie Krankenversicherungsbeiträge, Spenden oder Krankheitskosten sind weiterhin steuerlich absetzbar. Wer hohe außergewöhnliche Belastungen hatte, sollte prüfen, ob eine Steuererstattung möglich ist.

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2024 endet voraussichtlich am 31. Juli 2025. Wer eine Rückerstattung erwartet, sollte die Erklärung frühzeitig einreichen, um schneller an sein Geld zu kommen. Eine Steuersoftware oder ein Steuerberater kann helfen, alle Sparpotenziale optimal zu nutzen.

Einkommensteuererklärung 2025 Tipps

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 bringt einige wichtige Änderungen mit sich, die Steuerpflichtige kennen sollten. Eine der zentralen Anpassungen betrifft den Grundfreibetrag: Ab dem 1. Januar 2025 wird dieser um 312 Euro auf 12.096 Euro erhöht, was bedeutet, dass bis zu diesem Betrag keine Einkommensteuer anfällt.

Familien profitieren von einer Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags. Das Kindergeld steigt ab Januar 2025 um fünf Euro auf 255 Euro pro Monat und Kind. Parallel dazu wird der Kinderfreibetrag pro Elternteil um 30 Euro auf 3.336 Euro erhöht, sodass insgesamt 9.600 Euro pro Kind steuerfrei bleiben.
Für Alleinerziehende gibt es ebenfalls positive Nachrichten: Der Entlastungsbetrag wird ab 2025 auch bei noch verheirateten, aber bereits getrennt lebenden Elternteilen berücksichtigt, sofern sie mit ihren Kindern allein leben.
Die Kinderbetreuungskosten können ab 2025 in höherem Maße steuerlich geltend gemacht werden. Künftig sind 80 Prozent der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro pro Kind und Jahr als Sonderausgaben absetzbar.
bundesfinanzministerium.de

Eine bedeutende Neuerung betrifft die elektronische Rechnungsstellung: Ab dem 1. Januar 2025 sind bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) verpflichtend zu verwenden. Für den Zeitraum bis Ende 2026 besteht jedoch eine Übergangsregelung, die es ermöglicht, weiterhin Papierrechnungen zu nutzen.

Im Bereich der Erbschaftssteuer wird die Pauschale für Erbfallkosten ab 2025 von bisher 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben, um gestiegenen Kosten, beispielsweise für Bestattungen, Rechnung zu tragen.

Für Betreiber von Photovoltaikanlagen gibt es ebenfalls Änderungen: Ab 2025 gilt eine einheitliche Freigrenze von 30 Kilowatt-Peak (kWp) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, bis zu der keine Einkommensteuer auf die Einspeisung des erzeugten Stroms anfällt. Diese Regelung betrifft jedoch nur Anlagen, die ab Januar 2025 in Betrieb genommen werden.

Schließlich wird die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag ab 2025 auf 39.900 Euro angehoben, wodurch mehr Steuerpflichtige von der Zahlung des Zuschlags befreit werden.

Es ist ratsam, sich frühzeitig mit diesen Änderungen vertraut zu machen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.

Abgabefristen 2024 und 2025

Die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärungen in Deutschland sind wie folgt festgelegt:

  • Für das Steuerjahr 2024: Die Steuererklärung muss bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt eingereicht werden.
  • Für das Steuerjahr 2025: Die Abgabefrist endet am 31. Juli 2026.

Wenn Sie die Unterstützung eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen, verlängern sich die Fristen:

  • Für das Steuerjahr 2024: Die Frist verlängert sich bis zum 30. April 2026.
  • Für das Steuerjahr 2025: Die Abgabe muss bis zum 28. Februar 2027 erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass diese Fristen für Steuerpflichtige gelten, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Für freiwillige Steuererklärungen (Antragsveranlagung) haben Sie bis zu vier Jahre Zeit, die Erklärung einzureichen.
Es ist ratsam, die jeweiligen Fristen einzuhalten, um mögliche Verspätungszuschläge oder andere Sanktionen zu vermeiden. Sollten Sie absehen, dass Sie die Frist nicht einhalten können, empfiehlt es sich, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

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Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer

Jeder von uns ist von ihr betroffen: die Umsatzsteuer (Im Volksmund auch „Mehrwertsteuer“ genannt). Sie wird auf jeden – wie der Name bereits sagt – Umsatz in Deutschland erhoben. 2007 wurde der zu entrichtende Steuersatz von 16 Prozent auf 19 Prozent heraufgesetzt. Es gibt insgesamt zwei unterschiedlich hohe Steuersätze: Zum einen die eben erwähnten 19 Prozent auf die meisten produzierten Güter und Dienstleistungen und den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent auf Nahrung, Bücher und weitere lebensnotwendige Güter. Nutzen für Berechnungen unseren Mehrwertsteuer Rechner.

Die Umsatzsteuer wird direkt vom Verkäufer, der immer ein Unternehmer ist, beim jeweiligen Umsatz einbehalten und bis zum zehnten jedes Monats an das Finanzamt abgeführt. Der Steuerpflichtige, also der Verbraucher, bezahlt dem Unternehmer, dem Steuerschuldner, das Entgelt.

Die Situation bei Unternehmen

In der Unternehmerkette werden zwar die Umsätze auch mit Umsatzsteuer belastet, jedoch haben Unternehmer mithilfe der Vorsteueranmeldung die Möglichkeit, die zu viel bezahlte Umsatzsteuer zurückzufordern. Die Beträge können einfach mit einem kostenlosen Umsatzsteuerrechner ermittelt werden. So ist effektiv nur der Endverbraucher mit Umsatzsteuer belastet. Für die erfolgreiche Rückforderung ist es erforderlich, dass alle Rechnungen sorgsam aufbewahrt und überprüft werden. Zu beachten gilt jedoch: Ein Vorsteuerabzug (vom Rechnungsbetrag) kann nur dann erfolgen, wenn auf der Rechnung vom Verkäufer explizit die Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Fehlt diese, ist eine der Vorgabe für den Abzug nicht erfüllt.

So einfach wie möglich

Für die Vorsteueranmeldung summiert man alle Umsatzsteuerbeträge, die das Unternehmen im Einkauf an Lieferanten, Märkte, Händler, etc. bezahlt haben. Zunächst stellt diese Summe eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar. Von seinen eigens verkauften Waren, Dienstleistungen oder ähnlichem muss die Umsatzsteuer einbehalten und dem Finanzamt zugeführt werden. Der Übersichtlichkeit wegen werden unnötige Zahlungsströme vermieden. Daher lässt das Finanzamt eine Saldierung der gezahlten (Vorsteuer) und der einbehaltenen Umsatzsteuer zu. Überwiegt die Vorsteuer, geht eine Gutschrift ein, überwiegt die Umsatzsteuer, wird dies abgebucht. In der Regel laufen diese Voranmeldungen über einen Steuerberater, der dem Betroffenen mit gutem Rat zur Seite steht.

Die ständige Anhebung der Umsatzsteuer bleibt nicht ohne Konsequenz, denn auch wenn ein erhöhter Steuersatz keinerlei Auswirkung auf den Wertschöpfungsprozess hat, wirkt er sich dennoch negativ auf die Wirtschaft aus, da die Kaufkraft des Endverbrauchers als Träger dieser Steuer vermindert wird.