Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge unterliegen in Deutschland der Abgeltungsteuer. Diese beträgt pauschal 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Um Kleinanleger zu entlasten, gibt es den sogenannten Freistellungsauftrag. Er ermöglicht es, Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei zu vereinnahmen, ohne dass ein Steuerabzug durch die Bank erfolgt. Grundlage ist der Sparer-Pauschbetrag, der aktuell in 2025 bei 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare liegt. Ob sich für Sparer den Freistellungsauftrag 2026 erhöht hängt von den laufenden Koalitionsverhandlungen ab.
Die Freistellung kann bei Banken, Sparkassen, Fondsgesellschaften und anderen Finanzinstituten gestellt werden. Dabei ist es möglich, den Pauschbetrag auf mehrere Institute aufzuteilen – wichtig ist lediglich, dass die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreitet. Die Erteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch und gilt jeweils für die angegebene Kundennummer bzw. das betroffene Depot oder Konto.
Wird kein Freistellungsauftrag 2025 erteilt oder ist dieser zu niedrig angesetzt, führt die Bank automatisch Abgeltungsteuer auf alle Erträge ab, die über dem freigestellten Betrag liegen. In diesem Fall kann die zu viel gezahlte Steuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch die Anlage KAP zurückgefordert werden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung zu beantragen – insbesondere für Personen mit sehr geringem Einkommen, etwa Studierende oder Rentner.
Ein Freistellungsauftrag kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Die Änderungen gelten ab dem Tag der Einreichung, rückwirkend jedoch nur im selben Kalenderjahr. Um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen, empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der erteilten Aufträge – insbesondere bei Kontowechseln, neuen Depots oder veränderten Einkommensverhältnissen.
Aktuell beträgt der Sparer-Pauschbetrag in Deutschland 1.000 € für Einzelpersonen und 2.000 € für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften. Für das Jahr 2026 sind derzeit keine gesetzlichen Änderungen des Sparer-Pauschbetrags bekannt.
Empfehlung: kostenloses Depot, Zinsentwicklung 2030
Inhalt
Zu beachten
Beim Freistellungsauftrag handelt es sich um eine einfache, aber oft missverstandene Möglichkeit, Kapitalerträge von der Abgeltungsteuer freizustellen. Wichtig zu wissen ist, dass ein Freistellungsauftrag nicht pro Konto, sondern pro Bank oder Finanzinstitut gilt. Erfasst werden dabei alle Depots und Konten, die unter der gleichen Kundennummer geführt werden. Wird kein Auftrag gestellt, führt das Institut automatisch Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ab, selbst wenn diese unterhalb des gesetzlich zulässigen Freibetrags liegen.
Ein Freistellungsauftrag kann auch noch rückwirkend für das laufende Kalenderjahr gestellt werden. Bereits abgeführte Steuer kann in diesem Fall unter bestimmten Voraussetzungen von der Bank korrigiert werden. Für eine wirksame Erteilung ist die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer zwingend erforderlich. Fehlt diese, bleibt der Auftrag trotz vollständiger Angaben wirkungslos.
Zu beachten ist zudem, dass Änderungen an einem Freistellungsauftrag nicht rückwirkend für vergangene Steuerjahre gelten. Wird ein zu niedriger Auftrag erst im Folgejahr erkannt, kann die zu viel gezahlte Steuer nur über die Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) zurückgeholt werden. Zwar besteht keine gesetzliche Pflicht zur Erteilung eines Freistellungsauftrags, doch ist er in den meisten Fällen finanziell sinnvoll und leicht umzusetzen.
Faktenbox Freistellungsauftrag 2025/2026
Alleinstehende | Paare, Lebenspartnerschaften | |
Sparerfreibetrag 2025 | 1.000 € | 2.000 € |
Freistellungsauftrag 2026 voraussichtlich | 1.000 € | 2.000 € |
Entwicklung des Sparerfreibetrags
Gab es eigentlich auch im letzten Jahrhundert schon Freibeträge für Kapitalerträge? In der Abbildung 1 ist die Entwicklung des Sparerfreibetrags und seine Vorläufer dargestellt.
Als analoger Vorläufer wurde im Rahmen des „Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung (Einkommensteuerreformgesetz BGBl I 1769 – EStG 1975)“ 1974 die Sparförderung von der Bundesregierung etabliert. Der damalige Freibetrag belief sich auf 153 Euro. Von 1990 – 1992 galt ein Betrag von 307 Euro. 1993 wurde die Zinsabschlagsteuer eingeführt, bei der es sich um eine Form der Quellensteuer auf Zinserträge handelte. Plötzlich waren für Singles 3.068 Euro an Kapitalerträgen steuerfrei. Der Freibetrag wurde in den Folgejahren mehrfach reduziert und die Zinsabschlagsteuer zum 31. Dezember 2008 beendet.
Ab dem 1. Januar 2009 galt dafür die Abgeltungssteuer in die die bisherige Werbungskosten-Pauschale einbezogen wurde. Von 2009 bis zum 31.12.2022 betrug der Sparerfreibetrag 801 Euro für Singles und 1602 Euro für Paare. Seit 2023 können Singles 1.000 Euro und Paare oder eingetragene Lebensgemeinschaften einen Freistellungsauftrag von 1000 Euro bzw. 2.000 Euro bei ihrer Bank einreichen. Aktuell gibt es aus dem Bundesfinanzministerium keinen Hinweis auf eine Änderung des Sparerfreibetrags in 2025 oder 2026.
Abb. 1: Entwicklung des Sparerfreibetrags von 1975 – 2025. Quellen: s. Text
Literatur
Bundesfinanzministerium – Änderungen zum 1. Januar 2023
Bundeszentrale für politische Bildung: Die Bundesregierung will das Sparen und den privaten Vermögensaufbau der Bevölkerung fördern
Deutscher Bundestag: Freistellung von Kapitalerträgen bei einem ODER-Konto für in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebende Kontoinhaber