Im deutschen Steuerrecht gibt es zahlreiche Regelungen, die gezielt auf die finanzielle Situation älterer Menschen eingehen. Mehrere Steuerfreibeträge sorgen dafür, dass Rentner einen Teil ihrer Alterseinkünfte steuerfrei erhalten. Die wichtigsten sind der Grundfreibetrag und der Rentenfreibetrag. Ab 2025 steigen die relevanten Werte regelmäßig an, weil der Gesetzgeber die Freibeträge an aktuelle Entwicklungen anpasst.
Zu den wichtigsten Freibeträgen für Rentner gehören der Grundfreibetrag, der Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag. Zusätzlich profitieren viele Ruheständler von Pauschalen für Werbungskosten und Sonderausgaben. Durch diese steuerlichen Erleichterungen bleibt mehr vom Einkommen im Ruhestand erhalten. Wer neben der Rente weitere Einkünfte bezieht, kann unter bestimmten Bedingungen zusätzliche steuerliche Vorteile nutzen. Nutzen Sie unsere Tabellenübersicht in der die Fachseiten zum Steuerfreibetrag für Rentner direkt verlinkt sind.
Die genaue Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns, dem Zeitpunkt der Auszahlung und den individuellen Lebensumständen. Gesetzliche Anpassungen führen dazu, dass sich die Befreiungen regelmäßig verändern. Diese Seite bietet einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Freibeträge für Rentner, erläutert alle aktuellen Werte für 2025, 2026 und die Folgejahre und erklärt die Auswirkungen auf die Besteuerung von Altersbezügen. Ziel ist es, verständliche und verlässliche Informationen für die Steuerplanung im Ruhestand bereitzustellen.
Diese Seite erläutert die wichtigsten Steuerfreibeträge für Rentner klar und verständlich. Alle relevanten Werte und Anpassungen für 2025, 2026 und die folgenden Jahre stehen übersichtlich bereit. Die Auswirkungen der Freibeträge auf die Besteuerung der gesetzlichen Rente, von Pensionen und weiteren Altersbezügen werden praxisnah erklärt. Das Angebot richtet sich an alle, die verlässliche Orientierung suchen und die steuerlichen Möglichkeiten im Ruhestand optimal nutzen möchten.
Empfehlung: Mütterrente Erhöhung 2025 Tabelle, Aktivrente auch für Selbständige
Inhalt
- 1 Steuerfreibeträge für Rentner als Tabellen Übersicht
- 2 Rentenfreibetrag 2025 -ist 16,5% x Bruttorente, 2026 =16%
- 3 FAQ
- 3.1 Was ist der Rentenfreibetrag?
- 3.2 Wie erfolgt die Berechnung?
- 3.3 Bleibt der festgesetzte Betrag unverändert?
- 3.4 Wie werden spätere Rentenerhöhungen behandelt?
- 3.5 Wie ist die Berechnung für Ehepaare geregelt?
- 3.6 Wie werden mehrere gesetzliche Renten berücksichtigt?
- 3.7 Welche Werte gelten für 2025?
- 3.8 Was gilt ab 2026?
- 3.9 Kurzporträt
- 4 Steuerfreibetrag Rentner Ausblick 2026
Steuerfreibeträge für Rentner als Tabellen Übersicht
In der Tabelle 1 sind die verschiedenen Steuerfreibeträge für Rentner in der Übersicht dargestellt. Details dazu finden Sie auf den Fachseiten.
Tabelle 1: Rentner können verschiedene Steurfreibeträge in Anspruch nehmen, hier die Übersicht
Freibetrag | Beschreibung | Wert 2025 | Hinweise |
Grundfreibetrag | Steuerfreies Existenzminimum | 12.096 € (Alleinstehende) | Für Ehepaare 24.192 € |
Rentenfreibetrag | Steuerfreier Anteil der gesetzlichen Rente | Prozentsatz variiert jährlich | Sinkt mit jedem neuen Rentnerjahrgang |
Versorgungsfreibetrag | Für Pensionen/Betriebsrenten | max. 990 € + 297 € Zuschlag | Abbau läuft weiter |
Altersentlastungsbetrag | Entlastung bei Nebeneinkünften ab 64 Jahren | max. 627 € (13,2 %) | Sinkt jährlich |
Werbungskostenpauschale | Pauschaler Abzug | 102 € | Automatisch |
Sonderausgabenpauschale | Standardabzug | 36 € | Automatisch |
Außergewöhnliche Belastungen | Krankheitskosten, Pflege etc. | individuell | Nachweis erforderlich |
Hinzuverdienst-Freibetrag | Bei Hinterbliebenenrenten | ca. 1.038 €/Monat | Gilt bei Witwen-/Waisenrenten |
Rentenfreibetrag 2025 -ist 16,5% x Bruttorente, 2026 =16%
Im deutschen Steuerrecht gibt es besondere Regelungen für Altersbezüge. Der sogenannte Freibetrag Rente sorgt dafür, dass ein Teil der Zahlungen steuerfrei bleibt. Ab 2025 gelten neue Werte für den Rentenfreibetrag, die jährlich angepasst werden. Viele Ruheständler in Deutschland beschäftigen sich spätestens bei ihrer ersten Steuererklärung im Rentenalter mit dem Begriff „Rentenfreibetrag“. Dieser Begriff beschreibt den Teil der gesetzlichen Rente, der lebenslang steuerfrei bleibt. Der Rentenfreibetrag spielt seit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung im Jahr 2005 eine zentrale Rolle für die steuerliche Behandlung von Altersbezügen. Maßgeblich ist dabei das Jahr des Renteneintritts: Wer früher in Rente gegangen ist, profitiert von einem höheren Freibetrag, während der steuerpflichtige Anteil der Rente für Neurentner von Jahr zu Jahr steigt.
Abbildung 1: Entwicklung von steuerpflichtigem und steuerfreien Rentenanteil. Der Rentenfreibetrag wird aus dem steuerfreien Anteil und der Bruttorente berechnet
Für den Großteil der heutigen Rentner gilt noch ein spürbarer steuerfreier Anteil, der in Euro jährlich festgeschrieben wird. Der Freibetrag bleibt nach der ersten Feststellung dauerhaft gleich, sinkt aber für neue Rentnerjahrgänge kontinuierlich. So sorgt die schrittweise Umsetzung der nachgelagerten Besteuerung dafür, dass immer mehr Rentenbezüge steuerpflichtig werden. Dennoch bleibt der Freibetrag für viele Rentner ein wichtiger Schutz vor zu hoher steuerlicher Belastung. Wer seine Steuerlast im Ruhestand richtig einschätzen möchte, sollte den eigenen Freibetrag genau kennen.
Steuerfreibetrag Rechner für Rentner
Der Rentenfreibetrag-Rechner ermöglicht die schnelle und einfache Ermittlung des individuellen steuerfreien Rentenanteils. Es werden die Jahresbruttorente im ersten vollen Rentenjahr und das Jahr des Rentenbeginns eingegeben. Nach dem Klick auf „Berechnen“ zeigt der Rechner unmittelbar den jeweils errechneten persönlichen Rentenfreibetrag an. Dieser Freibetrag bleibt lebenslang als fester steuerfreier Anteil der gesetzlichen Rente bestehen. Rentenerhöhungen nach dem ersten Jahr werden nicht einbezogen und sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Der Rechner dient dazu, die steuerlichen Auswirkungen des Renteneintrittsjahres nachvollziehbar zu machen und unterstützt die finanzielle Planung im Ruhestand.
Tabelle Rentenfreibetrag – Besteuerungsanteil und steuerfreier Anteil
Die Tabelle 2 zeigt, wie der Rentenfreibetrag für Neurentner von 2025 bis 2030 jährlich sinkt, da der steuerpflichtige Anteil der Rente stufenweise steigt. Der individuelle Freibetrag wird im ersten Rentenjahr festgelegt und bleibt lebenslang gleich, während spätere Rentenerhöhungen voll steuerpflichtig sind.
Tabelle 2: Rentenfreibetrag – Besteuerungsanteil und steuerfreier Anteil mit Beispielen.
Renten Beispiel > | Rente 10.000 € | Rente 15.000 € | Rente 30.000 € | ||
Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Steuerfreier Anteil | Freibetrag € | Freibetrag € | Freibetrag € |
2021 | 81,0 | 19,0 | 1.900 | 2.850 | 5.700 |
2022 | 82,0 | 18,0 | 1.800 | 2.700 | 5.400 |
2023 | 82,5 | 17,5 | 1.750 | 2.625 | 5.250 |
2024 | 83,0 | 17,0 | 1.700 | 2.550 | 5.100 |
2025 | 83,5 | 16,5 | 1.650 | 2.475 | 4.950 |
2026 | 84,0 | 16,0 | 1.600 | 2.400 | 4.800 |
2027 | 84,5 | 15,5 | 1.550 | 2.325 | 4.650 |
2028 | 85,0 | 15,0 | 1.500 | 2.250 | 4.500 |
2029 | 85,5 | 14,5 | 1.450 | 2.175 | 4.350 |
2030 | 86,0 | 14,0 | 1.400 | 2.100 | 4.200 |
Rentenfreibetrag 2025 und 2026
Im Jahr 2025 beträgt der Besteuerungsanteil für Neurentner erstmals 83,5 Prozent. Daraus ergibt sich für den betreffenden Jahrgang ein steuerfreier Anteil an der Jahresrente von 16,5 Prozent, der lebenslang als individueller Rentenfreibetrag festgeschrieben wird. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2025 bedeutet dies beispielsweise, dass von einer Jahresrente in Höhe von 10.000 Euro ein Betrag von 1.650 Euro dauerhaft steuerfrei bleibt. Bei einer Jahresrente von 15.000 Euro beläuft sich der Rentenfreibetrag auf 2.475 Euro und bei einer Jahresrente von 30.000 Euro sind es 4.950 Euro, die nicht der Einkommensteuer unterliegen. Diese individuellen Freibeträge bleiben für den jeweiligen Rentner lebenslang konstant und gelten auch dann, wenn sich die Rente im Laufe der Jahre erhöht.
Mit jedem weiteren Renteneintrittsjahrgang sinkt der steuerfreie Anteil weiter um jeweils 0,5 Prozentpunkte, was sich unmittelbar in der Tabelle für die Jahre 2026 bis 2030 widerspiegelt. Im Jahr 2026 steigt der Besteuerungsanteil auf 84 Prozent, wodurch der steuerfreie Anteil auf 16 Prozent sinkt. Für Neurentner dieses Jahrgangs verbleiben bei einer Jahresrente von 10.000 Euro noch 1.600 Euro als Freibetrag. Wer 15.000 Euro Rente pro Jahr bezieht, erhält 2.400 Euro steuerfrei, bei 30.000 Euro Jahresrente sind es entsprechend 4.800 Euro. Die kontinuierliche Reduzierung des steuerfreien Anteils bedeutet, dass der steuerpflichtige Teil der Rente von Jahr zu Jahr wächst und somit für Neurentner ab 2026 ein immer höherer Anteil der Rente besteuert wird.
2027 und 2028
2027 wird der Besteuerungsanteil weiter auf 84,5 Prozent erhöht. Für Renteneintritte in diesem Jahr beträgt der steuerfreie Anteil nur noch 15,5 Prozent. Die Tabelle zeigt, dass bei einer Jahresrente von 10.000 Euro der Freibetrag nur noch 1.550 Euro beträgt, während er bei 15.000 Euro auf 2.325 Euro und bei 30.000 Euro auf 4.650 Euro sinkt. Diese Entwicklung setzt sich auch im Jahr 2028 fort: Der Besteuerungsanteil steigt auf 85 Prozent, was zu einem steuerfreien Anteil von nur noch 15 Prozent führt. Dementsprechend reduziert sich der steuerfreie Betrag für 10.000 Euro Jahresrente auf 1.500 Euro, für 15.000 Euro auf 2.250 Euro und für 30.000 Euro auf 4.500 Euro.
2029 und 2030
Das Prinzip geht weiter: 2029 wird die nachgelagerte Besteuerung weiter ausgebaut. Der Besteuerungsanteil steigt auf 85,5 Prozent, so dass lediglich 14,5 Prozent der Jahresrente steuerfrei bleiben. Das bedeutet für den jeweiligen Jahrgang: Von 10.000 Euro Jahresrente bleiben noch 1.450 Euro steuerfrei, bei 15.000 Euro sind es 2.175 Euro und bei 30.000 Euro beträgt der Freibetrag 4.350 Euro. 2030 erreicht der Besteuerungsanteil bereits 86 Prozent, während der steuerfreie Anteil auf 14 Prozent fällt. Wer ab 2030 in Rente geht, erhält bei 10.000 Euro Jahresrente nur noch 1.400 Euro als lebenslangen Freibetrag, bei 15.000 Euro sind es 2.100 Euro, bei 30.000 Euro werden lediglich 4.200 Euro steuerfrei gestellt.
Erklärung der Dynamik
Die Tabelle verdeutlicht somit, wie die fortlaufende Anhebung des Besteuerungsanteils den steuerfreien Anteil an der gesetzlichen Rente für Neurentner in jedem Jahrgang weiter verringert. Während die Anfangsjahrgänge der nachgelagerten Besteuerung noch von deutlich höheren Freibeträgen profitierten, müssen künftige Rentnerinnen und Rentner mit einer stetig steigenden Steuerbelastung auf ihre Altersbezüge rechnen. Besonders in den Jahren 2025 bis 2030 wird dieser Effekt sichtbar, da der steuerpflichtige Anteil in kleinen Schritten, aber spürbar, zunimmt. Diese Entwicklung steht im Zusammenhang mit der langfristigen Steuerstrategie des Gesetzgebers, wonach bis zum Jahr 2040 der steuerfreie Anteil auf null sinken soll. Künftige Rentner müssen sich deshalb zunehmend auf eine vollständige Besteuerung der gesetzlichen Rente einstellen.
Gleichzeitig bleibt der einmal ermittelte Freibetrag für jeden Rentnerjahrgang dauerhaft erhalten und schützt zumindest einen Teil der Rente lebenslang vor einer Besteuerung. Für jeden neuen Jahrgang jedoch sinkt dieser Anteil, was die Notwendigkeit einer frühzeitigen Steuerplanung für den Ruhestand unterstreicht. Wer seine Steuerbelastung im Alter zuverlässig kalkulieren möchte, sollte daher nicht nur das jeweilige Renteneintrittsjahr, sondern auch die aktuelle Gesetzeslage im Blick behalten. Die Tabelle für die Jahre 2025 bis 2030 liefert dafür eine solide Grundlage.
Rentenfreibetrag Berechnung und Formel
Der Rentenfreibetrag errechnet sich aus dem steuerpflichtigen Anteil der Rente.
Rentenfreibetrag = Jahresbruttorente im ersten vollen Kalenderjahr × steuerfreier Prozentsatz (abhängig vom Rentenbeginn)
Die Schritte im Detail:
Ermittlung der vollen Bruttojahresrente im ersten vollen Kalenderjahr nach Rentenbeginn (einschließlich aller gesetzlichen Rentenarten, aber ohne Einmalzahlungen oder Nachzahlungen für Vorjahre).
Anwendung des für das Jahr des Rentenbeginns geltenden steuerfreien Prozentsatzes (zum Beispiel 16,5 % für Rentenbeginn 2025).
Das Ergebnis dieser Multiplikation ist der persönliche Rentenfreibetrag als fester Euro-Betrag.
Dieser Betrag bleibt lebenslang unverändert, auch wenn sich die Rente später erhöht.
Beispiel:
Rentenbeginn 2025, erste volle Jahresrente: 20.000 €
Steuerfreier Anteil 2025: 16,5 %
→ Rentenfreibetrag: 20.000 € × 0,165 = 3.300 €
Der so berechnete Freibetrag wird jährlich angesetzt und schützt diesen Anteil der Rente dauerhaft vor Besteuerung.
Die gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für den Rentenfreibetrag bildet § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser Paragraph regelt die sogenannte nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Renten und schreibt vor, wie hoch der steuerpflichtige und der steuerfreie Anteil der Rente für jeden Jahrgang ist. Der Rentenfreibetrag wird nach Maßgabe des § 22 EStG im ersten vollen Kalenderjahr des Rentenbezugs ermittelt und bleibt als Festbetrag für die gesamte Laufzeit der Rente bestehen. Rentenerhöhungen nach dem Rentenbeginn erhöhen den Freibetrag nicht, sondern werden zu 100 % besteuert.
Rentenanpassungen werden nicht berücksichtigt
Rentenerhöhungen nach dem erstmaligen Bezug zählen nicht mehr zum Rentenfreibetrag. Der Rentenfreibetrag wird im ersten vollen Kalenderjahr nach Rentenbeginn auf Basis der zu diesem Zeitpunkt gezahlten Jahresrente festgelegt und bleibt dann als absoluter Festbetrag lebenslang bestehen.
Alle späteren Rentenanpassungen (zum Beispiel jährliche Rentenerhöhungen) sind in voller Höhe steuerpflichtig und erhöhen nicht mehr den steuerfreien Anteil der Rente. Somit profitieren Rentner nur mit dem zum Rentenbeginn festgestellten Betrag dauerhaft vom Rentenfreibetrag; jede spätere Rentenerhöhung wird beim steuerpflichtigen Anteil berücksichtigt und unterliegt somit grundsätzlich der Einkommensteuer.
Ehepaare
Bei Ehepaaren wird der Rentenfreibetrag für jede Person individuell berechnet. Maßgeblich ist jeweils das Jahr des Rentenbeginns und die im ersten vollen Rentenjahr bezogene Bruttorente der jeweiligen Person. Der Freibetrag richtet sich nach dem persönlichen Rentenjahrgang und bleibt lebenslang in fester Höhe bestehen. Werden von beiden Ehepartnern eigene Renten bezogen, erhält jede Person einen eigenen, individuell ermittelten Rentenfreibetrag. Eine gemeinsame Berechnung oder Zusammenfassung des Freibetrags für Ehepaare erfolgt nicht. Auch bei der Steuerveranlagung sind die Renten und Freibeträge getrennt zu berücksichtigen und werden im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärung einzeln angesetzt. Dadurch kann sich die steuerliche Behandlung bei Ehepaaren von Fall zu Fall unterscheiden, abhängig von Renteneintrittsjahr und Rentenhöhe beider Partner.
Ost/West
Beim Rentenfreibetrag gab es in steuerlicher Hinsicht nie Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland. Die Berechnung richtet sich seit Einführung der nachgelagerten Besteuerung im Jahr 2005 ausschließlich nach dem Jahr des Rentenbeginns und der individuellen Bruttojahresrente im ersten vollen Rentenjahr – unabhängig davon, ob die Rente auf Basis von Ost- oder West-Rentenwerten berechnet wurde.
Schon seit 2005 gelten für die steuerliche Behandlung der Rente, insbesondere für die Ermittlung des Freibetrags, bundeseinheitliche Regeln. Unterschiede Ost/West betreffen lediglich die Rentenberechnung selbst, nicht aber die steuerliche Freibetragsfestsetzung.
Somit existierte beim Rentenfreibetrag zu keinem Zeitpunkt eine steuerliche Unterscheidung zwischen Ost- und Westdeutschland.
FAQ
Was ist der Rentenfreibetrag?
Damit wird der steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente bezeichnet, der individuell festgelegt wird und dauerhaft gilt.
Wie erfolgt die Berechnung?
Maßgeblich sind die Bruttojahresrente im ersten vollen Kalenderjahr und der für den Rentenbeginn geltende Prozentsatz.
Bleibt der festgesetzte Betrag unverändert?
Ja, der persönliche Freibetrag bleibt über die gesamte Laufzeit der Altersrente konstant.
Wie werden spätere Rentenerhöhungen behandelt?
Alle Rentenanpassungen nach dem ersten Jahr unterliegen vollständig der Besteuerung und verändern die ursprüngliche Steuerfreiheit nicht.
Wie ist die Berechnung für Ehepaare geregelt?
Für jede Person wird der Anteil einzeln ermittelt, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns und der jeweiligen Bruttorente.
Wie werden mehrere gesetzliche Renten berücksichtigt?
Die einzelnen Renten einer Person werden addiert und gemeinsam als Grundlage verwendet.
Welche Werte gelten für 2025?
Für neue Altersbezüge ab 2025 sind 16,5 % der Jahresrente steuerfrei; der Betrag wird dauerhaft festgesetzt.
Was gilt ab 2026?
Ab diesem Jahrgang beträgt der steuerfreie Anteil 16 %. Für Betroffene bleibt auch dieser Wert lebenslang unverändert.
a
Kurzporträt
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag schützt das Existenzminimum, weil er den steuerfreien Anteil des Einkommens bestimmt. Im Jahr 2025 liegt der Betrag bei 12.096 Euro für Alleinstehende, und Ehepaare profitieren vom doppelten Wert. Wer mehr wissen möchte, findet aktuelle Entwicklungen auf der Detailseite.
Versorgungsfreibetrag
Personen mit Betriebsrenten oder Pensionen erhalten einen eigenen Freibetrag, wobei die Höhe vom Jahr des Versorgungsbeginns abhängt. Der maximale Betrag wird jährlich gesenkt, doch bestehende Ansprüche bleiben erhalten. Genauere Hinweise und aktuelle Zahlen stehen auf der Detailseite.
Altersentlastungsbetrag
Wer neben der Rente weitere Einkünfte erzielt und mindestens 64 Jahre alt ist, kann den Altersentlastungsbetrag nutzen. Dieser Freibetrag wird jedes Jahr neu festgelegt, doch der Prozentsatz verringert sich mit neuen Jahrgängen. Die Unterseite erläutert die Voraussetzungen und die aktuelle Höhe.
Werbungskostenpauschale
Alle Rentner profitieren von einer pauschalen Berücksichtigung von Werbungskosten, weil das Finanzamt ohne Nachweise 102 Euro abzieht. Diese Regelung gilt unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Ausgaben. Zusätzliche Informationen zur Anwendung gibt es auf der passenden Unterseite.
Sonderausgabenpauschale
Das Finanzamt erkennt für Sonderausgaben pauschal 36 Euro an, und der Betrag wird automatisch von der Steuer abgezogen. Wer darüberhinausgehende Ausgaben geltend machen möchte, muss entsprechende Nachweise einreichen. Weitere Details liefert die thematische Unterseite.
Außergewöhnliche Belastungen
Bei hohen Kosten für Krankheit oder Pflege greifen die Regeln zu außergewöhnlichen Belastungen, weil solche Ausgaben steuerlich absetzbar sind. Die zumutbare Eigenbelastung beeinflusst den abziehbaren Betrag, doch individuelle Nachweise sind erforderlich. Die Detailseite erklärt das Verfahren.
Hinzuverdienst-Freibetrag
Für Empfänger von Witwen- oder Waisenrenten gibt es einen besonderen Hinzuverdienst-Freibetrag, der jährlich neu festgelegt wird. Wer ein zusätzliches Einkommen erzielt, profitiert davon, weil nicht das gesamte Einkommen auf die Rente angerechnet wird. Genauere Angaben und Beispiele finden sich auf der entsprechenden Unterseite.
Steuerfreibetrag Rentner Ausblick 2026
Für 2026 sind zusätzliche Anpassungen wahrscheinlich, da Politik und Gesetzgebung regelmäßig auf Preisentwicklung und Inflationsraten reagieren. Die exakten Beträge werden jeweils im Laufe des Jahres veröffentlicht. Wer im Ruhestand lebt, sollte deshalb aktuelle Werte jährlich prüfen, um alle steuerlichen Möglichkeiten vollständig zu nutzen. Die wichtigsten Änderungen und geplanten Anpassungen für die kommenden Jahre werden auf dieser Seite kontinuierlich ergänzt und aktualisiert.
Empfehlung: Bundesfinanzministerium – Rentenbesteuerung
Dr. Ulrich Fielitz ist unabhängiger Finanzanalyst und Betreiber von kostenlos.com.
Die Plattform ist vollständig werbefrei und bietet faktenbasierte Informationen zu Steuern, Inflation und Zinsen.
Zum Autorenprofil