RentenartfaktorDie gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland basiert auf einer klar definierten Rentenformel. Neben den Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor und dem aktuellen Rentenwert spielt auch der Rentenartfaktor eine zentrale Rolle. Erst durch die Kombination dieser vier Komponenten lässt sich die individuelle Rentenhöhe ermitteln. Der Rentenartfaktor ist im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) § 67 SGB VI geregelt. Er bestimmt, wie stark ein Entgeltpunkt je nach Rentenart in die Berechnung eingeht. Für die Altersrente beträgt dieser Faktor 1,0 – ein Entgeltpunkt wird also in voller Höhe berücksichtigt.

Bei anderen Rentenarten, etwa Hinterbliebenenrenten oder Waisenrenten, liegt der Wert deutlich darunter. Ziel ist es, unterschiedliche soziale Funktionen der Rentenversicherung angemessen abzubilden und Leistungen nach Art des Anspruchs zu gewichten.

Der Rentenartfaktor ist gesetzlich festgelegt und nicht veränderbar. Wer beispielsweise Anspruch auf eine große Witwenrente hat, erhält für jeden erworbenen Entgeltpunkt nur 55 Prozent der regulären Leistung. Die Höhe des Rentenartfaktors hat damit unmittelbare Auswirkungen auf die monatliche Rentenhöhe. In der Praxis sorgt dieser Mechanismus für eine differenzierte Verteilung der Rentenleistungen, ohne dass zusätzliche Anträge oder Nachweise erforderlich sind.

Empfehlung: Renteneintrittsalter Europa Tabelle, Aktivrente,

Definition Rentenartfaktor:

Der Rentenartfaktor ist ein fester Bestandteil der Rentenformel in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er bestimmt, mit welchem Anteil ein erworbener Entgeltpunkt in die Berechnung der monatlichen Rente einfließt. Der Faktor hängt von der Art der Rente ab: Bei der Altersrente beträgt er 1,0, während er bei anderen Rentenarten – etwa Hinterbliebenen- oder Waisenrenten – niedriger ausfallen kann. Der Rentenartfaktor wirkt sich direkt auf die Rentenhöhe aus und ist gesetzlich festgelegt. Eine individuelle Anpassung ist nicht möglich.

Rentenartfaktor Tabelle

In der Tabelle 1 sind die Werte für die verschiedenen Rentenarten angegeben

Tabelle 1: Tabelle zum Rentenartfaktor 2025. 2024

Rentenart Rentenartfaktor 2024 Rentenartfaktor 2025
Altersrente 1,00 1,00
Volle Erwerbsminderungsrente 1,00 1,00
Teilweise Erwerbsminderungsrente 0,50 0,50
Große Witwen-/Witwerrente 0,55 0,55
Kleine Witwen-/Witwerrente 0,25 0,25
Waisenrente (Halbwaise) 0,10 0,10
Waisenrente (Vollwaise) 0,20 0,20
Erziehungsrente (vergleichbar Witwenrente) 0,55 0,55

2025

Im Jahr 2025 bleiben die Rentenartfaktoren in der gesetzlichen Rentenversicherung unverändert und richten sich weiterhin nach der Art der jeweiligen Rente. Diese Faktoren sind gesetzlich definiert und bestimmen, mit welchem Anteil ein erworbener Entgeltpunkt in die Rentenberechnung eingeht. Der Rentenartfaktor bildet dabei eine zentrale Stellgröße innerhalb der Rentenformel und unterscheidet, ob es sich um eine eigene Versicherungsleistung oder eine abgeleitete Rentenform handelt.

Die Altersrente stellt die klassische Rentenart dar und wird mit einem Rentenartfaktor von 1,0 berechnet. Das bedeutet, dass jeder Entgeltpunkt in voller Höhe berücksichtigt wird. Ebenso gilt dieser volle Faktor für die vollständige Erwerbsminderungsrente, bei der Versicherte aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig sind. Auch hier werden Entgeltpunkte vollständig angerechnet.

Erwerbsminderungsrente

Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente, die gewährt wird, wenn Betroffene noch in der Lage sind, mindestens drei aber weniger als sechs Stunden täglich zu arbeiten, liegt der Rentenartfaktor hingegen bei 0,5. Das bedeutet, dass nur die Hälfte der erworbenen Entgeltpunkte für die Rentenberechnung berücksichtigt wird.

Im Bereich der Hinterbliebenenrenten unterscheidet man zwischen der großen und der kleinen Witwen- bzw. Witwerrente. Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben, ein Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind. Hier beträgt der Rentenartfaktor 0,55. Die kleine Witwenrente, die nur zeitlich begrenzt gezahlt wird und keine weiteren Voraussetzungen erfordert, wird mit einem deutlich niedrigeren Faktor von 0,25 berechnet. Sie fällt damit deutlich geringer aus.

Auch für Waisenrenten gelten festgelegte Werte: Bei einer Halbwaisenrente, also wenn ein Elternteil verstorben ist, beträgt der Rentenartfaktor 0,1. Bei der Vollwaisenrente, bei der beide Elternteile verstorben sind, wird ein Rentenartfaktor von 0,2 angewendet. Diese Leistungen sind bewusst niedriger angesetzt, da sie ergänzende Absicherungen darstellen und nicht auf eigener Erwerbstätigkeit beruhen.

Eine besondere Rentenform ist die Erziehungsrente, die an geschiedene Alleinerziehende gezahlt wird, wenn der Ex-Partner verstorben ist. Auch hier kommt ein Rentenartfaktor von 0,55 zur Anwendung, analog zur großen Witwenrente.

2024

Alle genannten Faktoren sind auch im Jahr 2025 gültig und unterliegen keinen automatischen jährlichen Anpassungen. Sie bleiben so lange konstant, bis der Gesetzgeber eine Änderung beschließt. Der Rentenartfaktor erfüllt dabei eine wichtige Aufgabe: Er sorgt dafür, dass unterschiedliche Rentenarten leistungsgerecht gewichtet werden und bildet so die Grundlage für eine ausgewogene, solidarisch finanzierte Rentenverteilung.

2026

Auch in 2026 wird der Rentenartfaktor, nach aktuellem Stand, nicht verändert werden.

Häufige Fragen zum Rentenartfaktor

Was ist der Rentenartfaktor? Der Rentenartfaktor ist ein fester Bestandteil der Rentenformel und bestimmt, wie stark ein Entgeltpunkt in die Rentenberechnung eingeht – abhängig von der Rentenart.

Wie unterscheidet sich der Rentenartfaktor je nach Rentenart? Für Altersrenten liegt der Rentenartfaktor bei 1,0. Hinterbliebenenrenten und Waisenrenten haben niedrigere Werte, z. B. 0,55 oder 0,1.

Welche Auswirkungen hat der Rentenartfaktor auf meine Rente? Je niedriger der Rentenartfaktor, desto geringer fällt die monatliche Bruttorente pro Entgeltpunkt aus. Er beeinflusst die Rentenhöhe direkt.

Kann der Rentenartfaktor angepasst oder erhöht werden? Nein, der Rentenartfaktor ist gesetzlich festgelegt und richtet sich ausschließlich nach der Art der Rente. Eine Anpassung ist nicht möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Rentenartfaktor und Zugangsfaktor? Der Rentenartfaktor richtet sich nach der Rentenart, der Zugangsfaktor nach dem Rentenbeginn im Verhältnis zur Regelaltersgrenze.