Sie sind ledig oder verwitwet? Oder möchten einfach nur die Steuerklasse wechseln? Dann fragen Sie sich vielleicht: Wer gehört in Steuerklasse 1. Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt neben dieser noch 5 weitere Steuerklassen.
In die Steuerklasse 1 werden alle ledigen Arbeitnehmer gruppiert, sowie diejenigen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Des Weiteren gehören in diese Steuerklasse noch die Personen, die verwitwet sind (gilt nur, wenn der Ehepartner vor dem Jahr 2010 verstarb). Ferner gilt die Steuerklasse 1 für Ehegatten bei denen einer der Partner im Ausland lebt oder wohnt, oder für solche, die dauerhaft nicht zusammenleben. Auch Geschiedene werden in die Steuerklasse 1 eingruppiert. Ferner gehören aale Arbeitnehmer in dies Steuerklasse, bei denen die Zugehörigkeit zu den Lohnsteuerklassen III oder IV nicht gegeben ist.
Tipps
Es kommt häufig vor, dass Arbeitnehmer während eines Jahres die Steuerklasse wechseln. Sei es durch eine Aufnahme einer Teilzeitarbeit etc. Auch können durch die Geburt eines Kindes Kinderfreibeträge noch nicht auf der Steuerkarte eingetragen sein. Es lohnt sich in fast allen Fällen bei der Steuerklasse 1 am Jahresende einen Lohnsteuerjahresausgleich zu machen. Die Steuernummer steht auch auf der Lohnsteuerkarte. Minijobber, die weniger als 450 Euro verdienen brauchen keine Steuern zu zahlen.
In der folgenden Übersicht finden Sie die Verweise zu den einzelnen Steuerklassen
Die Steuerklasse 1 und das liebe Geld
Das was vom Brutto als Netto bei Ihnen übrig bleibt, können Sie mit dem Netto-Brutto-Rechner berechnen. Und welcher Betrag vom Netto langfristig wegen der Inflationsrate als Geldentwertung verlustig geht ermittelt der Inflationsrechner.
Literatur
Bundeszentralamt für Steuern – Lohnsteuerabzugsmerkmale
Laut dem Serviceportal Baden-Württemberg ist diese Eingruppierung sinnvoll:
ledige und geschiedene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft
für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau im Ausland wohnt,
für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau von Ihnen dauernd getrennt lebt,
verwitwete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau vor dem 1. Januar 2016 verstorben ist,
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind.