Wechselkursgewinne Besteuerung: steuerfrei – Abgeltungssteuer

Steuern auf Gewinne und Verluste aus Devisenspekulationen: ein RatgeberNicht nur bei Geldanlagen in Euro, sondern auch bei Fremdwährungsanlagen ist der deutsche Fiskus an einer eventuellen Versteuerung interessiert. Steuern auf Devisenspekulationen: Das sollten deutsche Anleger beachten, die bei einem Kreditinstitut ein Fremdwährungskonto unterhalten und sich nicht der Steuerhinterziehung schuldig machen möchten. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Währung das Anlagekonto geführt wird. Stattdessen müssen die Anleger die Art der Erträge und eventuelle Spekulationsfristen beachten, wenn es um die Besteuerung von Erträgen aus Devisenanlagen geht.

Vorab: Private Wechselkursgewinne, die nach Ablauf der einjährigen Spekulationssteuer realisiert werden, sind steuerfrei! Wenn keine Zinszahlungen erfolgten!

Unser Ratgeber gibt einen Überblick zum Thema, ersetzt bei komplexen Fällen aber nicht den Gang zum Steuerberater.

Inhalt

Verschiedene Erträge aus Geldanlagen in Fremdwährungen

Durch Fremdwährungsanlagen können Sparer auf verschiedene Arten Gewinne erzielen:

  • Kursgewinne durch Währungsspekulationen
  • Zinserträge für Guthaben auf einem Tagesgeldkonto oder Festgeldkonto in Fremdwährung
  • Zinserträge oder Dividenden aus Wertpapieren als Fremdwährungsanleihen

Der Bundesverband deutscher Banken e.V., auch als Bankenverband bekannt, weist auf seiner Homepage unter ausdrücklich darauf hin: Bei Investitionen in fremden Währungen besteht immer ein Kursrisiko, das dem Anleger auch finanzielle Verluste bescheren kann. Entwickeln sich die Devisenkurse jedoch zufriedenstellend für einen Sparer, kann er mit einer Geldanlage in Fremdwährungen einen Gewinn erzielen. Der erzielte Ertrag entspricht aber nicht der Nettorendite, da von der Gewinnsumme noch folgende Kosten abgezogen werden müssen:

  • Gebühren für den Kauf und Verkauf von Devisen
  • Eventuell Kontoführungsgebühren für das Fremdwährungskonto
  • Steuern auf die Erträge aus Währungsanlagen

Spekulationsgewinne steuerfrei erhalten

Sofern es sich bei einer Geldanlage in einer fremden Währung um eine unverzinste Anlageform handelt, muss der Gewinn aus dem Devisenhandel nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr nicht versteuert werden. Dazu muss der Anleger sicherstellen, dass die kontoführende Bank während der kompletten Laufzeit keine Zinsen zahlt. Diese Bestätigung sollte das Kreditinstitut schriftlich geben.

Kommt es doch zu einer Zinszahlung auf dem Devisenkonto, verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Werden Spekulationsgewinne vor Ablauf der Frist von einem beziehungsweise von zehn Jahren erzielt, erfolgt die eventuell vorzunehmende Versteuerung über die Einkommensteuer des Anlegers zu seinem persönlichen Steuersatz. Gewinne und Verluste aus dem Kauf und Verkauf von Fremdwährungen dürfen gegeneinander aufgerechnet werden. Die Verrechnung mit anderen Anlageformen ist dagegen nicht erlaubt.

Abgeltungssteuer auf Zinserträge aus Fremdwährungsanlagen

Anleger können sich von der Steuerzahlung für Zinserträge aus Fremdwährungsanlagen befreien lassen: Indem sie ihrer Bank oder Sparkasse einen Freistellungsauftrag oder, bei einem geringen Jahreseinkommen, eine Nichtveranlagebescheinigung (NV-Bescheinigung) zukommen lassen. Der Freistellungsauftrag räumt Alleinstehenden steuerfreie Zinseinnahmen bis zu 801 Euro pro Jahr ein. Verheiratete Paare und Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben, brauchen für 1.602 Euro Zinseinnahmen pro Jahr keine Steuer zahlen müssen. Bei der Nichtveranlagebescheinigung müssen die Sparer beachten, dass diese Bescheinigung nur unter Vorbehalt ausgestellt wird. Erhöht sich das Einkommen des Anlegers während der dreijährigen Gültigkeit der NV-Bescheinigung, kann es zu einer nachträglichen Berechnung von Kapitalertragssteuer kommen.

Kontoinhaber, die ihrer Bank weder einen Freistellungsauftrag noch eine Nichtveranlagebescheinigung vorlegen oder deren Freibeträge ausgeschöpft sind, müssen für die Zinsen, die sie für eine Geldanlage auf einem Devisenkonto erhalten, Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 % der Erträge zahlen. Zusätzlich werden der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Kapitalertragssteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer von 8 % beziehungsweise 9 % der Kapitalertragssteuer fällig. Über die gezahlten Steuerbeträge stellen die Kreditinstitute ihren Kunden einmal im Jahr eine Steuerbescheinigung aus.

Steuerliche Prüfung

Mit der Zahlung ist die Steuerschuld des Sparers abgegolten, weshalb keine weitere Angabe der Erträge in der Steuererklärung notwendig ist. Trotzdem empfiehlt sich für einige Anleger die Abgabe der Anlage KAP für Kapitalerträge, um eine sogenannte Günstigerprüfung durch das Finanzamt durchführen zu lassen. Diese Prüfung bedeutet, dass der Fiskus ermittelt, ob der persönliche Steuersatz des Sparers niedriger ausfällt als die Abgeltungssteuer von 25 %. Für Geringverdiener oder Rentner kann sich durch die Günstigerprüfung eine Steuererstattung für die Zinsen aus einem Währungskonto und aus ihren sonstigen Geldanlagen ergeben.

Auch Währungskonten bei Banken im Ausland werden besteuert

Wer als deutscher Sparer ein Währungskonto bei einer Bank mit Geschäftssitz innerhalb der Europäischen Union (EU) unterhält und für das Guthaben auf diesem Konto Zinseinnahmen erzielt, muss diese Beträge ebenfalls versteuern. Dies stellt die Richtlinie 2003/48/EG der Europäischen Gemeinschaft (EG) sicher, die in Deutschland durch die seit dem 1. Juli 2005 gültige Zinsinformationsverordnung (ZIV) umgesetzt wird. Nach der Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten der EU entweder verpflichtet, die Zinserträge ausländischer Anleger den Finanzbehörden der Heimatländer zu melden oder Quellensteuer einzubehalten und diese zum Teil an das Heimatland des Sparers abzuführen. Neben den EU-Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland mit einigen Drittstaaten ebenfalls Abkommen über die Übermittlung von Daten nach der ZIV abgeschlossen. Zu diesen Drittstaaten gehören unter anderem:

  • Schweiz
  • Andorra
  • Liechtenstein
  • Monaco
  • San Marino
  • Aruba
  • Curacao
  • Guernsey
  • Isle of Man
  • Jersey
  • Kaiman-Inseln
  • Inseln der ehemaligen niederländischen Antillen

Deutsche Sammelstelle: Bundeszentralamt für Steuern (BZS)

Deutsche Sammelstelle aller Meldungen ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Bei dieser Behörde laufen sowohl die Meldungen der ausländischen Kreditinstitute über gezahlte Zinsen an deutsche Sparer als auch die Meldungen der inländischen Banken und Sparkassen über Zinszahlungen an Sparer mit Wohnsitz im Ausland zusammen. Jeweils zum 31. Mai eines Jahres erfolgt ein automatisierter Austausch der Daten, wobei diese Informationen weitergegeben werden:

  • Name und Anschrift des Sparers
  • Name und Adresse der zinszahlenden Bank
  • Kontonummern oder Kennzeichen der Kapitalanlage
  • Gesamtbetrag der gezahlten Zinsen oder Erträge, die Zinsen ähnlich sind

Das Bundeszentralamt für Steuern leitet die aus dem Ausland erhaltenen Zahlen an die zuständigen Finanzämter der deutschen Sparer weiter. Hier findet die Steuerberechnung der Kapitalertragssteuer auf die Zinseinnahmen der Anleger für Guthaben auf Fremdwährungskonten bei ausländischen Banken statt.

Meldeverfahren

Die beiden EU-Staaten Österreich und Luxemburg sowie die Schweiz nehmen nicht an dem allgemeinen Meldeverfahren teil. Stattdessen behalten die österreichischen, Schweizer und luxemburgischen Banken eine Quellensteuer von 35 % auf die ausländischen Zinserträge ein, wovon sie 75 % an den deutschen Fiskus weitergeben. Die Zahlung erfolgt anonym, also ohne Nennung von Namen oder Adressen der deutschen Sparer. Die sogenannte EU-Zinssteuer liegt damit zehn Prozent über der deutschen Kapitalertragssteuer. Deutsche Sparer finden auf der Homepage des Bundeszentralsamts für Steuern unter http://www.bzst.de/ verschiedene Antragsformulare, um sich die zu viel gezahlten Steuern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung wieder zurückzuholen. Auf der Internetseite kann auch ein Formular für den Antrag auf Befreiung von der ausländischen Quellensteuer heruntergeladen werden. Bei im Ausland erzielten Währungsgewinnen sollte mit dem Land der Kapitalanlage möglichst ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, um die steuerliche Rückforderung zu erleichtern.

Erträge aus Fremdwährungsanlagen auf Geschäftskonten

Firmenkunden nutzen ein Konto in fremder Währung nicht nur, um ihren internationalen Zahlungsverkehr abzuwickeln, sondern auch zur Geldanlage. Dabei können die Unternehmen keinen Freistellungsauftrag in Anspruch nehmen, wie er privaten Anlegern zur Verfügung steht. Aus diesem Grund behalten die Kreditinstitute Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag auf Zinserträge auf Geschäftskonten ein und führen sie an das zuständige Finanzamt ab. Die Zinsen, die eine Firma auf einem Fremdwährungskonto im Ausland erzielt, werden auch nicht im Rahmen der Zinsinformationsverordnung (ZIV) gemeldet, da die Verordnung ebenfalls nur für Privatpersonen Anwendung findet. Daher sind die Unternehmen verpflichtet, die auf einem ausländischen Währungskonto erzielten Erträge selbst zu melden.

Mehrfachbelastung vermeiden

Gewerbetreibende müssen damit rechnen, dass die Erträge aus Geldanlagen auf einem Devisenkonto mehrfach belastet sind. Es handelt sich bei den Zinseinnahmen aus einem geschäftlich genutzten Währungskonto um Einnahmen, die in die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) einfließen und somit durch einen höheren Gewinn zu einer größeren Steuerbelastung des Betriebes führen. Fällt der Gewinn durch die Zinserträge so hoch aus, dass die jeweils gültigen Freibeträge zur Berechnung der Gewerbesteuer überschritten werden, muss auch diese Steuer als zusätzliche Belastung angesehen werden.

Achtung IHK- und Krankenkassenbeiträge sind betroffen

Der jährlich fällige Beitrag des Gewerbetreibenden zur örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) hängt ebenfalls von dem erzielten Gewinn des Unternehmens ab, der sich durch die Zinszahlungen aus dem Währungskonto erhöht.

Ebenso nutzen die Krankenkassen das zu versteuernde Einkommen eines Einzelunternehmers als Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Krankenkassenbeitrages. Somit führen hohe Zinserträge auch hier zu einem höheren Beitrag und somit zu einer weiteren Belastung des Geschäftsmanns. Jeder Unternehmer sollte aus diesen Gründen genau darauf achten, dass er sein Privatvermögen strikt von dem Firmenvermögen trennt. Vermischen sich auf einem Fremdwährungskonto private und geschäftliche Geldanlagen, kann der Fiskus sämtliche Zinserträge als Geschäftseinnahmen ansehen, was zu einer höheren finanziellen Belastung des Anlegers führt.

Rechtsurteile im Zusammenhang mit Fremdwährung

BFH Urteil 2014: Verkauf von Wertpapieren und Vereinnahmung des Ertrags in Fremdwährung gilt als Tausch

Bedeutend: Das BFH wertet die Transaktionen auch dann als Tausch, wenn die Wertpapiere mit Guthaben aus einem bereits bestehenden Fremdwährungskonto angeschafft wurden. Als Folge davon werden positive oder negative Erlöse aus solchen Fremdwährungsgeschäften nach dem Datum wann die mit Fremdwährung erworbenen Wertpapiere veräußert und wann die Konvertierung des Veräußerungserlöses zurück in Euro erfolgte, ertragssteuerlich bewertet. Das Datum des ursprünglichen Währungsumtauschs Euro > Fremdwährung auf dem Devisenkonto ist hierbei steuerlich nicht relevant.

„…ist die Wertdifferenz eines Wirtschaftsguts zwischen zwei Stichtagen zu besteuern. Alle wertbildenden Faktoren des jeweiligen Wirtschaftsguts sind deshalb zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Veräußerung zu berücksichtigen.“

BFH Urteil vom 21.01.2014, IX R 11/13

Wissen

Welche Steuern fallen auf Gewinne von Devisenkonten an?

Steuerliche Betrachtung von Devisenkonten: innerhalb der Spekulationsfrist besteht für Gewinne aus Devisenkonten eine Steuerpflicht. Wurden keine Zinsen vereinnahmt und wurden die Währungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist erzielt, bleiben sie steuerfrei!

Devisenkonten werden unter Umständen gleich auf zwei Arten besteuert: Zum einen verlangt das Finanzamt einen Anteil an den Zinserträgen, zum anderen sind auch Kursgewinne, die innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist anfallen, steuerpflichtig. Bankguthaben in fremder Währung werden zudem nicht wie Guthaben in nationaler Währung behandelt.

Devisengewinne fallen steuerlich unter privates Veräußerungsgeschäft

Devisen zählen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG hingegen zu den Wirtschaftsgütern. Ein Devisenkonto gilt hier ebenfalls. Wird der Betrag innerhalb eines Jahres in Euro zurück- oder in eine andere Währung umgetauscht, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor und der Wechselkursgewinn ist steuerpflichtig. Ein Kursverlust ist rück- oder vortragbar. Wird das Devisenkonto dafür genutzt, andere Wirtschaftsgüter anzuschaffen und erfolgt dies innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Devisen, gilt dies ebenfalls als privates Veräußerungsgeschäft. Damit richten sich Währungsgewinne oder –verluste auch nicht nach dem Tag der Anschaffung der Devisen, sondern nach dem Tag des späteren Verkaufs des in fremder Währung erworbenen Wertpapiers und dem Umtausch des mit dem Wertpapier realisierten Veräußerungserlöses in Euro.

Achtung: Eine Verlängerung der Spekulationsfristist  möglich

Die Spekulationsfrist wird zudem erneut ausgelöst und würde auch durch folgende Wertpapierkäufe und –verkäufe erneut von vorne beginnen. Allerdings wird bei anteilig entnommenem Guthaben davor ausgegangen, dass das Kapital, das sich am längsten auf dem Konto befindet, nicht genutzt worden ist. Wer also beispielsweise durch ein Devisenkonto mit einem Gesamtkapital von 10.000 US-Dollar Aktienkäufe in Höhe von 5.000 US-Dollar tätigt, diese wieder verkauft und dann erneut 5.000 Dollar investiert, hat den Restbetrag von 5.000 Dollar nicht erneut veräußert.

Ein festverzinstes Devisenkonto fällt hingegen unter die Abgeltungssteuer. Anleger müssen diese Steuer auch bei deutschen Anbietern selbstständig an das Finanzamt abführen.

 

Literatur

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)

Besteuerung von internationalen Finanztransaktionen

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10 Replies to “Wechselkursgewinne Besteuerung: steuerfrei – Abgeltungssteuer”

  1. MP

    Guten Tag, falls ich mit Euro z.B. Dollar kaufe und der Kurs 20% zulegt und dann diese Summe in Yen tausche – muss ich dann bereits Steuern zahlen oder erst wenn ich in Euro getauscht habe?

    Antwort der Reaktion:
    Erfolgt der Tausch Dollar > Yen nach einem Jahr Haltedauer, ist der Gewinn steuerfrei.
    Ansonsten ist j e d e Währungstransaktion über ein Fremdwährungskonto innerhalb der Spekulationsfrist (1 Jahr) steuerlich relevant.
    Der Gewinn aus dem Dollar > Yen Tausch ist dann bereits steuerpflichtig. Nebenbei wird auch die Spekulatiosnfrist wieder erneut ausgelöst.

  2. Adler

    Guten Tag. Wenn ich mit dem Guthaben vom Fremdwährungskonto Aktien von Unternehmen auf dem Heimatmarkt der Fremdwährung erwerbe und das Unternehmen Dividenden zahlt, die auf dem Fremdwährungskonto eingezahlt werden, gilt dann das Konto als Zinskonto und ist auf die Dividenden, auch wenn ich sie länger als ein Jahr auf Fremdwährungskonto belasse, Abgeltungssteuer (unabhängig von Freibeträgen) zu zahlen?

    Antwort der Redaktion: bitte kontaktieren Sie für Antworten zu diesen Fragen Ihren Steuerberater

    • Fritz Gier

      Nein, es können nur Fremdwährungsgewinne mit Fremdwährungsverlusten verrechnet werden (macht das Finanzamt). Deshalb sind FW-Gewinne oder FW-Verluste in der Anlage SO als Spekuklationsgewinn/verlust auszuweisen und Sie erhalten einen Feststellungsbescheid darüber. Es gilt grundsätzlich nicht das Stichtagsprinzip sondern seit 2014 das FiFo-Prinzip.

  3. Holger

    Guten Tag,
    Sie verweisen auf Ihrer Seite auch auf 10-jährige Festgelder. Was meinen Sie? Ist bei 10-jährigen Festgeldern die 10 Jahresfrist für die Steuerfreiheit erfüllt oder fehlt ein Tag?

    Antwort Redaktion: Realisierte Kursgewinne sind bereits nach einem Jahr steuerfrei. Für Zinszahlungen besteht dagegen zu keiner Zeit Steuerfreiheit. Aktuell unterliegen Zinsgewinne vollumfänglich der Abgeltungssteuer.

    • Holger

      Danke für die Antwort.

      Es ging mir nicht um die Zinsen, sondern um den Rückzahlungsbetrag des Festgeldes nach 10 Jahren. Da dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum gleichen Wechselkurs wie zum Anlagezeitpunkt zurückgezahlt wird, fallen Währungsgewinne oder -verluste an.
      Sie schreiben: „Kommt es doch zu einer Zinszahlung auf dem Devisenkonto, verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. “
      Was meint „auf 10 Jahre“ genau? 10 Jahre oder 10 Jahre + 1 Tag?

      Viele Grüße Holger

      • Redaktion

        Redaktion: 10 Jahre sind doch genau definiert, genauso wie die einjährige Spekulationsfrist. 1 Tag nach Ablauf der Frist ist außerhalb der Spekulationsfrist.
        Die Finanzämter bewerten das ganze Thema der Besteuerung von Fremdwährungsgewinnen/verlusten aber offenbar nicht einheitlich. Daher ist es sinnvoll, den genauen Fall mit dem zuständigen Sachbearbeiter durchzusprechen, alternativ eine E-Mail Anfrage an das Wohnstättenfinanzamt zu stellen (ev. kostenpflichtig) oder einen fachkundigen! Steuerberater um Rat zu fragen.

  4. Patrick

    Ich habe auch eine Frage und wäre für eine Antwort Dankbar.

    Angenommen ich habe ein Konto bei einer Deutschen Bank in EURO. Die Bank führt alle Steuern automatisch ab.

    Ich kaufe für 1000€ eine Aktie in den USA zu einem beliebigen Wechselkurs in $.
    Nach 1 Monat verkaufe ich die Aktie. auf meinem Konto in € befinden sich danach genau 1000€.

    Dabei hat sich der Aktienkurs in der Zeit Positiv entwickelt , der Wechselkurs aber negativ.

    z.b.:

    Aktie Kurs 120USD bei Kauf, Wechselkurs 1 € = 1.2 usd
    Aktie Kurs bei verkauf 100 USD. Wechselkurs 1€ = 1 USD

    oder
    Aktie Kurs 100 USD bei kauf, Wechselkurs 1 zu 1
    Aktie Kurs 120 USD bei verkauf, Wechselkurs 1€ = 1.2 USD

    Dann habe ich in beiden Fällen genau 0€ gewinn gemacht, die Frage ist nun, bezahle ich im 2ten Fall Ausländische Quellsteuer
    oder ermittelt die Bank meinen Ertrag von 0 € und führt dann auch 0 € Steuern ab?
    Falls die Frage zu speziell ist, trotzdem danke

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